Dürfen Tierversuche zur Aus-, Fort- und Weiterbildung durchgeführt werden?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz.

Ein großes Thema von Tierschutzorganisationen sind Tierversuche. Häufig wird man in der Stadt, im Fernsehen oder in Zeitschriften mit schrecklichen Bildern konfrontiert, auf denen Tiere gequält und abgebildet werden. Doch was ist in Deutschland tatsächlich möglich an Tierversuchen? Wie sieht die Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich aus? Auch hierauf gibt das Tierschutzgesetz, welches bundesweit Anwendung findet, Antworten. Tierversuche sind grundsätzlich verboten. Allerdings bestehen eine Reihe von Ausnahmen. So besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, Tierversuche aus Gründen der Fort-, Aus- und Weiterbildung durchzuführen. Allerdings gelten hierfür besondere Vorgaben. Sind diese Tierversuche mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden, so dürfen sie nicht ohne Weiteres durchgeführt werden.

Erforderlich für die Zulässigkeit dieser Tierversuche ist es, dass sie an einer Universität, an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder an einem Krankenhaus ausgeführt werden. Alternativ besteht ebenfalls die Möglichkeit, sie innerhalb einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder für naturwissenschaftliche Hilfsberufe durchzuführen. Es kann jedoch nicht ohne weitere Anforderungen auf Tierversuche ausgewichen werden. Dies ist nur dann möglich, wenn der Lernerfolg nicht auf eine andere Art und Weise verwirklicht werden kann. In Betracht kommt hierfür zum Beispiel die Vorführung von Lernfilmen. Nur wenn dies keinen Erfolg verspricht, können zu Aus-, Fort- und Wei9terbildungen Tierversuche durchgeführt werden. Hierfür gelten grundsätzlich diesel-ben Regelungen wie für andere Tierversuche auch. So müssen die Tierversuche auch im Rahmen von Aus-, Fort- und Weiterbildungen angezeigt werden, wenn diese keine Ge-nehmigung benötigen. Dasselbe gilt für Tierversuche, die an Cephalopoden oder Dekapo-den durchgeführt werden sollen. Die Anzeige hat gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die Frist dafür beträgt maximal zwei Wochen, bevor das Versuchsvorhaben be-ginnen soll. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Frist. So muss diese dann nicht eingehalten werden, wenn es sich um einen Notfall handelt. In einer solchen Konstellation muss es erforderlich sein, ohne die Einhaltung der Frist den Tierversuch sofort durchzu-führen. Die Frist muss in diesem Fall jedoch nachgeholt werden. Dies hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, die Frist zu verlängern. Dies kann bis zu vier Wochen sein. Das Tier-schutzgesetz stellt auch bestimmte Anforderungen an den Inhalt der Anzeige auf. So muss beispielsweise angegeben werden, welchem Zweck das Versuchsvorhaben dient. Auch die Art der Tiere muss in der Anzeige dargelegt werden. Bei Wirbeltieren muss ebenfalls die Anzahl der benötigten Tiere angegeben werden. Des Weiteren muss die Anzeige Angaben enthalten zu der Art der Tierversuche und der Durchführung dieser. Dazu gehört auch die Betäubung. Ferner müssen in der Anzeige der Ort der Versuchs, der Beginn sowie die ge-plante Dauer angegeben werden. Auch der Name, die Anschrift und die Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens sowie Angaben über seinen Stellver-treters und die durchführende Person sowie die für die Nachbehandlung in Frage kom-menden Personen müssen aufgeführt werden. Handelt es sich um einen Tierversuche, der keiner Genehmigung bedarf, so muss die Anzeige den Grund enthalten, wieso auf eine Genehmigung verzichtet werden kann. Sollen gleich mehrere Versuchsvorhaben durchge-führt werden, so ist es ausreichend, den ersten Versuch anzuzeigen und in der Anzeige auf die weiteren Versuchsvorhaben hinzuweisen, die noch geplant sind. Erst am Ende jeden Jahres muss der zuständigen Behörde dann über die tatsächliche Anzahl von Versuchen an Tieren Bericht erstattet werden.

Sollten sich während des Versuchsvorhabens Umstände, die Gegenstand der Anzeige sind, ändern, so muss dies unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, der zuständigen Behörde angezeigt werden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn diese Änderung nicht beachtlich sein sollte für die Überwachung des Versuchsvorhabens. Im Rahmen von Tierversuchen zu Fort-, Aus- und Weiterbildungszwecken ist zu beachten, dass die Anzeige bereits dann zu erfolgen hat, wenn ein Tierversuch in de Lehrplan aufgenommen oder geändert werden soll.

Die Behörde, der die Anzeige über die Tierversuche zugeht, hat die Möglichkeit, diese zu untersagen. Bei Verstößen gegen bestimmte Vorgaben des Tierschutzgesetzes muss sie eine Untersagung aussprechen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Voraussetzungen, unter denen Tierversuche erfolgen dürfen, nicht vorliegen. Tierversuche dürfen nicht ohne Grund durchgeführt werden. Dies stünde mit dem Zweck des Tierschutzgesetzes nicht in Einklang. Vielmehr müssen die Tierversuche, um rechtlich zulässig zu sein, für bestimmte, gesetzlich festgelegte Zwecke unerlässlich sein. In Betracht kommen lediglich die gesetzlich festgesetzten Zwecke. Andere kommen nicht in Betracht, um einen Tierversuch zu rechtfertigen. Möglicher Grund für einen Tierversuch kann zum Beispiel die Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder die Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Menschen oder Tieren sein. Auch die Erkennung von Umweltgefährdungen sowie die Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge und die Grundlagenforschung können legitime Zwecke darstellen, die zur Rechtmäßigkeit des Tierversuchs führen können. All diesen Zwecken ist gemeinsam, dass ihnen ein höherer Wert eingeräumt wird als den Interessen des Tieres. Um den Interessen der Tiere ebenfalls Rechnung zu tragen, muss der Tierversuch für diesen Zweck allerdings unerlässlich sein. Dies stellt eine hohe Hürde dar. Für die Entscheidung, ob der entsprechende Tierversuch unerlässlich ist, gelten bestimmte Anforderungen. So muss bei der Prüfung insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde gelegt werden. Dieser muss also zunächst ermittelt und dann ausgewertet werden. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob der mit dem geplanten Tierversuch verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Sollte dies der Fall sein, ist grundsätzlich auf den Tierversuch zu verzichten.

Besondere Vorschriften stellt das Tierschutzgesetz für Tierversuche an Wirbeltieren auf. An ihnen dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Hier hat also eine Abwägung zwischen den voraussichtlichen Schmerzen, Leiden und Schäden der Wirbeltiere und dem Versuchszweck zu erfolgen. Nur dann, wenn diese Schmerzen, Leiden und Schäden der Wirbeltiere im Hinblick auf den Versuchszweck noch ethisch vertretbar sind, darf der Tierversuch an den Wirbeltieren durchgeführt werden. Für Tierversuche an Wirbeltieren, welche zu länger anhaltenden oder auch zu sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, gelten ebenfalls besondere Bestimmungen. Diese dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Menschen oder Tieren von hervorragender Bedeutung sein werden. Dazu gehört auch die Lösung wissenschaftlicher Probleme. Ein Tierversuch an Wirbeltieren, dessen Ergebnisse aller Voraussicht nach bedeutungslos sind, darf also nicht durchgeführt werden.

Des Weiteren muss auch im Rahmen von Tierversuchen, die zur Aus-, Fort- und Weiter-bildung durchgeführt werden, ein Tierschutzbeauftragter bestellt werden. Es muss mindes-tens ein Tierschutzbeauftragter bestellt werden. Möglich ist es allerdings ebenfalls, gleich mehrere zu bestellen. Die Bestellung des Tierschutzbeauftragten muss gegenüber der zu-ständigen Behörde angezeigt werden. Die Anzeige muss sich inhaltlich auf die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten beziehen. An die Person des Tierschutzbe-auftragten stellt das Tierschutzgesetz hohe Anforderungen. So muss der Tierschutzbeauf-tragte über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie – mit der Fachrichtung Zoologie – verfügen. Neben den fachlichen Kenntnissen, die für die Tätigkeit als Tierschutzbeauftragten erforderlich sind, müssen die entsprechenden Personen auch die persönliche Zuverlässigkeit für diesen Beruf besitzen. In Einzelfällen hat die zuständige Behörde allerdings die Möglichkeit, Ausnahmen vom Erfordernis des Hochschulstudiums zu machen. Hierfür müssen aber besondere Begebenheiten vorliegen.

Die Aufgaben des Tierschutzbeauftragten werden vom Tierschutzgesetz vorgeschrieben. Dazu gehört es, darauf zu achten, dass sämtliche Vorschriften, Bedingungen und Auflagen, die im Interesse des Tierschutzes liegen, eingehalten werden. Darüber hinaus hat er die Aufgabe, die Einrichtung, in der die Tierversuche durchgeführt werden, sowie die Personen, welche mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befasst sind, zu beraten. Des Weiteren betrifft ihn eine Stellungnahmepflicht im Hinblick auf sämtliche Anträge bezüglich der Genehmigung von Tierversuchen. Ferner muss er innerhalb des Betriebes darauf hinwirken, dass Mittel und Verfahren eingeführt werden, die Tierversuche beschränken oder ganz vermeiden. Besondere Regelungen gelten, wenn der Tierschutzbeauftragte selbst Versuchsvorhaben an Tieren durchführt. Aufgrund des Interessenkonflikts darf er bei seinem eigenen Tierversuch nicht selbst als Tierschutzbeauftragter auftreten, vielmehr muss hierfür ein anderer Tierschutzbeauftragter einspringen. Um seiner Aufgabe ordnungsgemäß nachgehen zu können, hat die Einrichtung, in der der Tierschutzbeauftragte tätig ist, eine Mitwirkungspflicht. Sie muss sich so verhalten, dass der Tierschutzbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Dazu gehört es auch, dass sie ihn von sämtlichen anstehenden Tierversuchen unterrichtet. Dabei ist der Tierschutzbeauftragte frei von Weisungen. Auch dürfen mit seiner Tätigkeit keine Diskriminierungen einhergehen. Die genaue Stellung sowie seine genauen Befugnisse können sowohl durch eine Satzung als auch durch eine innerbetriebliche Anweisung oder in einer ähnlichen Form zu geregelt werden. Hierbei muss beachtet werden, dass der ausgewählte Tierschutzbeauftragte alle Vorschläge und alle Bedenken, die ihm in der Zeit kommen, gegenüber der Stelle vortragen kann, die in der Einrichtung Entscheidungen trifft. Nur so kommt ihm die entsprechende Beachtung zu. Sollte es sich um mehrere Tierschutzbeauftragte handeln, so sollen die verschiedenen Fach- und Kompetenzbereiche aufgeteilt werden.

Grundsätzlich werden bestimmte Anforderungen an die Personen gestellt, die Tierversuche durchführen. Grundsätzlich dürfen Tierversuche nur von solchen Personen durchgeführt werden, die über solche Fachkenntnisse verfügen, die dafür erforderlich sind. Personen ohne entsprechende Kenntnisse sind von der Durchführung von Tierversuchen ausge-nommen. Besondere Regelungen gelten für Tierversuche an Wirbeltieren. Diese dürfen grundsätzlich nur von solchen Personen durchgeführt werden, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin verfügen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sie von Personen ausüben zu lassen, die ein abgeschlossenes na-turwissenschaftlichem Hochschulstudium oder haben oder von solchen Personen, die auf-grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die Fachkenntnisse haben, die für die Durchführung von Tierversuchen an Wirbeltieren erforderlich sind. Handelt es sich allerdings um Tierversuche, die mit einem operativen Eingriff an Wirbeltieren verbunden sind, so müssen die durchführenden Personen ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder Medizin oder der Biologie mit der Fachrichtung Zoologie aufweisen können. Im letzteren Fall ist dazu noch erforderlich, dass die Personen an Hochschulen oder an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen einer Tätigkeit nachgehen. Allerdings ist die zuständige Behörde berechtigt, von diesen Anforderungen Ausnahmen zu genehmigen, wenn der Nachweis der für die Tierversuche erforderlichen Fachkenntnisse auf eine andere Art und Weise erbracht wird. Innerhalb von Tierversuchen, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werden, besteht jedoch keine Möglichkeit, eine Ausnahme zu erlassen. In diesen Fällen sind lediglich Personen befugt, die Tierversuche vorzunehmen, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder der Biologie mit Fachrichtung Zoologie verfügen. Die letzt-genannten Personen müssen darüber hinaus an Hochschulen oder an anderen wissen-schaftlichen Einrichtungen einer Tätigkeit nachgehen.

Dafür, dass all diese Anforderungen eingehalten werden, ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit kann ebenfalls auf dessen Stellvertreter übertragen werden.

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