Wann bekommt man eine Genehmigung für Tierversuche an Wirbeltieren?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz.

Ein großes Thema von Tierschutzorganisationen sind Tierversuche. Häufig wird man in der Stadt, im Fernsehen oder in Zeitschriften mit schrecklichen Bildern konfrontiert, auf denen Tiere gequält und abgebildet werden. Doch was ist in Deutschland tatsächlich möglich an Tierversuchen? Wie sieht die Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich aus? Auch hierauf gibt das Tierschutzgesetz, welches bundesweit Anwendung findet, Antworten.

Bei Tierversuchen an Wirbeltieren wird differenziert zwischen denjenigen, die einer Erlaubnis bedürfen und denjenigen, die lediglich angezeigt werden müssen. Grundsätzlich benötigen Personen, die an Wirbeltieren Tierversuche durchführen möchten, eine Genehmigung. Diese wird von der zuständigen Behörde erteilt. Allerdings erfolgt die Erteilung nicht ohne Weiteres. Vielmehr sind sehr hohe Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung für Tierversuche an Wirbeltieren gestellt. Zunächst müssen Personen, die eine Genehmigung bekommen möchten, bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Dieser hat in schriftlicher Form zu ergehen. Darüber hinaus muss der Antrag bestimmte, gesetzlich festgesetzte Angaben enthalten. Zunächst einmal ist erforderlich, dass sämtliche gesetzliche Vorschriften in Bezug auf Tierversuche an Wirbeltieren eingehalten worden sind. Für diese stellt das Tierschutzgesetz nämlich besondere Regelungen auf. An Wirbeltieren dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Hier hat also eine Abwägung zwischen den voraussichtlichen Schmerzen, Leiden und Schäden der Wirbeltiere und dem Versuchszweck zu erfolgen. Nur dann, wenn diese Schmerzen, Leiden und Schäden der Wirbeltiere im Hinblick auf den Versuchszweck noch ethisch vertretbar sind, darf der Tierversuch an den Wirbeltieren durchgeführt werden.

Für Tierversuche an Wirbeltieren, welche zu länger anhaltenden oder auch zu sich wieder-holenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, gelten ebenfalls besondere Bestim-mungen. Diese dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Menschen oder Tieren von hervorragender Bedeutung sein werden. Dazu gehört auch die Lösung wissenschaftlicher Probleme. Ein Tierversuch an Wirbeltieren, dessen Ergebnisse aller Voraussicht nach bedeutungslos sind, darf also nicht durchgeführt werden. Darüber hinaus kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn das geplante Versuchsergebnis trotz der Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist. Das dies gegeben ist, muss in dem entsprechenden Antrag nachgewiesen werden. Des Weiteren muss der Antrag wissenschaftlich begründen, dass sowohl der ver-antwortliche Leiter des Versuchsvorhabens als auch dessen Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung haben. Diese bezieht sich insbesondere auf die Überwachung der Tier-versuche. Ferner dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der beteiligten Personen ergeben. Darüber hinaus muss ebenfalls wissen-schaftlich begründet werden, dass die erforderlichen Anlagen, Geräte und alle anderen sachlichen Mittel vorhanden sind. Ebenfalls müssen die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche an den Wirbeltieren gegeben sein. Dazu gehört auch die Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten.

Auch Personen, die mit einer Genehmigung Tierversuche an Wirbeltieren vornehmen, müssen das Tierschutzgesetz beachten. Davon umfasst sind auch die Regelungen über die richtige Unterbringung, Pflege und Betreuung der Tiere. Dasselbe gilt ebenso für die medizinische Versorgung der Tiere, die zu jeder Zeit sichergestellt sein muss. Das Tierschutzgesetz sieht Regelungen für die artgerechte Haltung und Betreuung von Tieren durch den Menschen vor. Das bedeutet im Einzelnen: Wer als Mensch ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, muss dieses Tier zunächst einmal seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren. Es muss ihm also die Nahrung geben, die es benötigt. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf die Art der Nahrung als auch auf die Menge. Hierbei ist neben Quantität auch Qualität entscheidend. Darüber hinaus muss der Tierhalter das Tier in einer artgerechten Art und Weise pflegen. Er muss auf seine Bedürfnisse eingehen und die Pflege des Tieres an diese anpassen. Das bedeutet beispielsweise, dass er sich um das Fell des Tieres zu kümmern hat und dies nicht vernachlässigen darf. Des Weiteren muss der Mensch sein Tier verhaltensgerecht unterbringen. Dazu zählen die einzelnen Unterkunftsarten der Tiere. Je nach Art kann das Tier beispielsweise in einem Käfig gehalten werden. An diesen müssen bestimmte Anforderungen gestellt werden. So muss dieser nach Größe und Auslauf dem Tier gerecht werden. Dasselbe gilt auch für einen Zwinger. Aber auch an die Größe, Lage und Beschaffenheit einer Wohnung oder eines Hauses müssen bestimmte Anforderungen im Interesse des Tieres gestellt werden. So kann ein großer Hund, der viel Auslauf benötigt nicht stundenlang in einer kleinen Stadtwohnung ohne Garten und ohne Auslaufmöglichkeit gehalten werden. Die Anforderungen bestimmen sich jeweils im Einzelfall nach den Bedürfnissen des be-treffenden Tieres.

Zudem darf derjenige, der ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, die Mög-lichkeit des Tieres zu einer artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Mensch hat sich also an die Bedürfnisse des Tieres im Zusammenhang mit dessen Bewegungsdrang anzupassen. Benötigt ein Hund beispielsweise täglich mindestens drei Stunden Auslauf, so kann ihn der Mensch nicht darin derart beschränken, dass seine Gelenke verschleißen oder ihm sonstige Schäden daraus entstünden. Dies wäre keine artgerechte Beschränkung der Bewegungsmöglichkeit des Tieres.

Überdies muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Welche dies im Speziellen sind, richtet sich nach der Art des betroffenen Tieres. Je nachdem, um welches Tier es sich handelt, sind diese Kenntnisse auch nachzuweisen. Dies gilt insbesondere im Umgang mit sehr gefährlichen Tieren. Liegt dieses Erfordernis nicht vor, muss die Betreuung auf eine Person übertragen werden, die die erforderlich Sachkunde besitzt. Dazu kann derjenige, der ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, durch die zuständige Behörde im Wege eines Verwaltungsakts, der ihn zu dem entsprechenden Verhalten auffordert, angehalten werden. Nur so kann eine nicht artgerechte Betreuung und Haltung von Tieren durch Menschen verhindert werden.

Die Behörde erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Genehmigungsbescheid. In diesem gibt sie sowohl den Versuchsleiter als auch dessen Stellvertreter an. Allerdings kann es passieren, dass einer dieser beiden Personen im Laufe der Zeit wechselt. Ist dies der Fall, muss die Behörde sofort darüber unterrichtet werden. Widerruft sie den Geneh-migungsbescheid innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nicht, so gilt der Genehmi-gungsbescheid trotz des Wechsels weiter fort.

Eine Genehmigung für Tierversuche darf nicht auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Die Behörde muss die Genehmigung vielmehr befristen. Auch für die Behörde gelten Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen für Tierversuche. So muss sie grundsätzlich innerhalb von drei Monaten über den Antrag entscheiden. Handelt es sich um Versuche an betäubten Tieren, hat sie lediglich eine Frist von zwei Monaten. Ihre Antwort muss schriftlich erfolgen. Sollte die Behörde nicht innerhalb der genannten Frist entscheiden, so greift die Genehmigungsfiktion. Das bedeutet, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Behörde ihre Entscheidung nicht rechtzeitig trifft. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Frist seitens der Behörde zu verlängert. Darüber hinaus gehen Zeiträume, die der Antrag-steller benötigt, um nach Aufforderung seine Unterlagen einzureichen, nicht zu Lasten der Behörde. Sollte die Behörde die Genehmigung zu Tierversuchen an Wirbeltieren einer Universität erteilen, so ist es erforderlich, dass diejenigen Personen, die die Tierversuche durchführen, dort beschäftigt sind. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass sie die Befug-nis haben, an der Universität zu forschen. Diese Befugnis muss mit Zustimmung des ver-antwortlichen Leiters erteilt worden sein.

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