Welche speziellen Verbote schreibt das Tierschutzgesetz vor?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz.

So schreibt das Tierschutzgesetz auch spezielle Verbote in Bezug auf das Verhalten Tieren gegenüber vor. Danach ist es beispielsweise verboten, einem Tier solche Leistungen abzu-verlangen, denen das Tier aufgrund seines Zustandes erkennbar nicht gewachsen ist oder die erkennbar seine Kräfte übersteigen. Etwas anderes gilt nur in Notfällen. Das bedeutet, dass in diesen eine Ausnahme zu machen ist. Ansonsten gilt in der Regel aber das Verbot der Überforderung von Tieren. In diesem Zusammenhang verbietet das Tierschutzgesetz es ebenfalls, einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist. Auch nach bestimmten Behandlungen darf ein Tier also nicht überfordert werden. Dabei ist der Grad der Leistung an dem körperlichen und geistigen Zustand des Tieres nach der Behandlung zu messen. Durch das Tierschutzgesetz verboten ist es ebenso an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder diesen ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, welche mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und welche die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können durchzuführen. Dasselbe gilt dafür, an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden. Dadurch soll dem Besitzer von Tieren bereits im Vorfeld die Lust an leistungssteigernden Mitteln für das Tier genommen werden. Da ein Verstoß gegen dieses Verbot eine Ordnungswidrigkeit darstellt und auch dementsprechend sanktioniert wird, soll der Tierbesitzer von einem solchen Verhalten abgehalten werden.

Aus Tierschutzgründen ist es auch verboten, ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes Tier, welches im Haus, im Betrieb oder sonst in der Obhut des Menschen gehaltenen wird, für welches ein Weiterleben mit nicht mehr behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben. Dies dient der Schmerzlosigkeit und der Beendigung des Leidens des Tieres. Es darf also grundsätzlich nur noch veräußert oder erworben werden, um in einer schmerzlosen Art und Weise getötet zu werden. Hierbei richtet sich das Verbot an beide Seiten. Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber sind Adressaten des Verbotes und begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie sich nicht entsprechend verhalten. Eine Ausnahme wird nur dann eingestanden, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt. Darüber hinaus ist es durch das Tierschutzgesetz verboten, ein im Haus, im Betrieb oder sonst in der Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Gerade in der Sommerzeit sieht man an ruhig gelegenen Rasthöfen an der Autobahn bisweilen angebundene Hunde, die von ihren Besitzern vor dem Urlaub ausgesetzt wurden. Um dies zu verhindern, gilt das Verbot Tiere auszusetzen.

Des Weiteren ist es verboten, ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, welches nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist. Dies würde einer artgerechten Tierhaltung nicht entsprechen. Um dem Tierschutz gerecht zu werden, ist es ebenfalls verboten, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, wenn mit diesem Verhalten erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. In einem solchen Fall muss der Ausbildungs- oder Trainingszweck hinter dem Tierschutzaspekt zurücktreten und kann nicht verwirklicht werden. Der Tierschutz wird in einer solchen Konstellation höher gewichtet.

Aus denselben Gründen besteht das Verbot, ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustel-lung, Werbung oder zu einer ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Auch hier muss der Tierschutz vor die sonstigen Interessen gestellt werden. Das gilt auch für die Verhaltensweisen, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, es auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern oder es in einer Art und Weise zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten bei dem Tier selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt. Ebenso dürfen nicht im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei dem Tier selbst oder einem Artgenossen Schmerzen oder ver-meidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Auch ist es verboten, das Tier in einer Art und Weise zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass seine Haltung dies nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder ver-meidbaren Leiden oder Schäden führen.

Des Weiteren ist es gesetzlich verboten, einem Tier durch die Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Das Tier darf also grundsätzlich selbst entscheiden, wann es hungrig ist und etwas fressen möchte. Nur aus gesundheitlichen Gründen kann der Mensch gezwungen sein, seinem Tier selbst Futter unter Einsatz von Zwang einzuverleiben. Auch darf er grundsätzlich seinem Tier nicht darreichen, welches dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet. Aus Tierschutzgründen ist es zudem verboten, ein Gerät zu verwenden, welches durch die direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Hiervon umfasst sind insbe-sondere Elektroschocks. Diese dürfen nicht auf das Tier gerichtet werden. Aber auch Kuhtrainer oder elektrische Weidenzäune sind von diesem Verbot erfasst. Ebenso Trainer, die Bären unter Strom setzen und somit bestimmte Bewegungen für das Zirkusprogramm einüben sollen. Das Resultat ist von den Zirkusbesuchern zwar gern gesehen, für den Bä-ren ist das Training jedoch mit enormen Schmerzen verbunden. Er macht die Bewegungen nur, weil er vorher dazu trainiert wurde. In dem Fall, dass er die Bewegungen nicht ausgeführt hat, bekam er einen Stromschlag, sodass er sich diese Verhaltensweise eingeprägt hat, um den Stromschlägen zu entgehen. Dies ist aus Tierschutzgesichtsgründen nicht zu unterstützen und deswegen gesetzlich verboten.

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