Welche Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbote bestehen im Tierschutzrecht?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz. Diese betreffen auch bestimmte Verbote im Hinblick auf die Verbringung, den Verkehr und die Haltung von Tieren. Die Kompetenz für den Erlass solcher Verbote liegt bei dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Tierschutzgesetz ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Erlass von Rechtsverordnungen, die bestimmte Verbote vorsehen. Dazu gehören zum Beispiel das Verbot des Verbringens von Tieren oder von Erzeugnissen aus tierischer Herkunft aus einem Staat, welcher nicht der Europäischen Union zugehörig ist, in die Bundesrepublik Deutschland. Dieses Verfahren wird Einfuhr genannt. Das Ministerien kann an die Einfuhr von nicht europäi-schen Tieren und tierischen Erzeugnissen bestimmte Mindestanforderungen stellen, die erfüllt sein müssen, damit die Tiere und tierischen Erzeugnisse nach Deutschland impor-tiert werden dürfen. Diese Mindestanforderungen können sich sowohl auf die Tierhaltung als auch auf das Töten der Tiere beziehen. In diesem Zusammenhang besteht für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ebenso die Möglichkeit, Bescheinigungen für den Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen zu verlangen. Bezüglich dieser kann das Bundesministerium weitere Ausführungen machen. So kann es deren Form bestimmen, die inhaltlichen Vorgaben festsetzen und die Ausstellung regulieren. Auch in Bezug auf die Aufbewahrung der Bescheinigungen besitzt es die Kompetenz.

Des Weiteren kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz Rechtsverordnungen erlassen, die Genehmigungen für die Einfuhr bestimmter Tiere vorsehen. Ebenso kann es durch Rechtsverordnung verbieten, inländische Tiere aus-zuführen, also in ein anderes Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbrin-gen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz es durch den Erlass einer Rechtsverordnung zu verbieten, dass Wirbeltiere in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, wenn mit diesen Tieren zum Zwecke des Erreichens bestimmter Merkmale einer Rasse Handlungen begangen wurden, die dem Tierschutz entgegenstehen. Dasselbe gilt, wenn durch erblich bedingte Umstände körperliche Defekte, Störungen des Verhaltens oder eine Steigerung des Aggressionsverhaltens ausgelöst werden. Ebenso ist ein Verbot möglich, wenn jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei den Tieren selbst oder bei einem Artgenossen des betroffenen Tieres zu Schmerzen oder zu vermeidbaren Leiden oder zu Schäden führt. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass die Haltung des Tieres lediglich unter solchen Bedingungen möglich ist, die bei den Tieren zu Schmerzen oder zu vermeidbaren Leiden oder zu Schäden führen. Ferner kann die Haltung von Tieren verboten werden, wenn es sich um Wirbeltiere handelt, an denen Schäden festgestellt werden können die darauf zurückzuführen sind, dass tierschutzwidrige Handlungen an den Tieren durchgeführt worden sind. Sollte das Weiterleben dieser Tiere lediglich unter Schmerzen und Leiden möglich sein, so ist deren Haltung zu verbieten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann darüber hinaus Rechtsverordnungen erlassen, die vorschreiben, dass Tiere oder dass Erzeugnisse aus tierischer Herkunft lediglich über bestimmte Zollstellen mit ihnen zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen. Diese Regelung betrifft also sowohl den Export als auch den Import von Tieren und tierischen Erzeugnissen. Die Überwachungsstellen müssen bekannt gemacht werden. Dies erfolgt durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, wobei ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist. Die Bekanntgabe hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Möglichkeit, die Erteilung des Einvernehmens auf seine Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs zu übertragen, wenn es selbst nicht für das Einvernehmen zuständig sein möchte.

Sämtlichen Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist gemeinsam, dass die Zustimmung des Bundesrates, in dem alle Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland vertreten sind, erfolgen muss. Des Weiteren muss der Erlass der Rechtsverordnung aus Tierschutzgründen erforderlich sein. Andere Gründen können für den Erlass der Rechtsverordnung nicht herangezogen werden. Rechtsverordnungen können dann nicht erlassen werden, wenn ihnen Unionsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen würden. Das bedeutet umgekehrt, dass die Rechtsverordnungen sowohl mit dem Recht der Europäischen Union als auch mit dem Völkerrecht in Einklang stehen müssen.

Darüber hinaus bestehen weitere Bestimmungen zum Schutz der Tiere. So ist es bei-spielsweise verboten, zum Fangen, zum Fernhalten oder zum Verscheuchen von Wirbeltie-ren solche Vorrichtungen oder solche Stoffe anzuwenden, mit denen die Gefahr von ver-meidbarer Schmerzen, von Leiden oder von Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Dies dient dem Schutz der Tiere vor Schmerzen und Leiden. Allerdings besteht auch hier eine Ausnahmemöglichkeit. Diese Stoffe und Vorrichtungen sind nämlich dann nicht verboten, wenn andere Rechtsvorschriften sie zulassen. Dadurch wird anderen Rechtsvorschriften der Vorrang gegenüber Normen des Tierschutzgesetzes gewährt. Neben den Normen des Tierschutzrechts bleiben die Rechtsvorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts weiterhin anwendbar. Um den Schutz der Tiere vor Leid und Schmerzen weiter zu verbessern und zu erhöhen, hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit, Rechtsverordnungen zu erlassen, die Maßnahmen anordnen, welche dem Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen oder vor Schäden durch landwirtschaftliche oder durch forstwirtschaftliche Arbeiten schützen. Auch hierzu muss der Bundesrat seine Zustimmung erteilen.

Ferner hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit, mit der Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, die das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit diesen Tieren und die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland sowie die Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, verbieten. Hierfür ist allerdings das Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich. Des Weiteren muss der Erlass der Rechtsverordnung aus Tierschutzaspekten erforderlich sein. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist jedoch nicht auf das Verbot beschränkt. Es hat vielmehr ebenso die Möglichkeit, statt eines Verbotes eine Beschränkung oder das Erfordernis einer Genehmigung festzusetzen. So kann durch den Erlass einer Rechtsverordnung insbesondere festgelegt werden, dass die Person, die die Genehmigung beantragt, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse, die mit der Tätigkeit verbunden sind, nachzuweisen hat. Dasselbe gilt im Hinblick auch die Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere. An diese werden vom Tierschutzgesetz besonders hohe Anforderungen gestellt. Das bedeutet im Einzelnen: Wer als Mensch ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, muss dieses Tier zunächst einmal seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren. Es muss ihm also die Nahrung geben, die es benötigt. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf die Art der Nahrung als auch auf die Menge. Hierbei ist neben Quantität auch Qualität entscheidend. Darüber hinaus muss der Tierhalter das Tier in einer artgerechten Art und Weise pflegen. Er muss auf seine Bedürfnisse eingehen und die Pflege des Tieres an diese anpassen. Das bedeutet beispielsweise, dass er sich um das Fell des Tieres zu kümmern hat und dies nicht vernachlässigen darf. Des Weiteren muss der Mensch sein Tier verhaltensgerecht unterbringen. Dazu zählen die einzelnen Unterkunftsarten der Tiere. Je nach Art kann das Tier beispielsweise in einem Käfig gehalten werden. An diesen müssen bestimmte Anforderungen gestellt werden. So muss dieser nach Größe und Auslauf dem Tier gerecht werden. Dasselbe gilt auch für einen Zwinger. Aber auch an die Größe, Lage und Beschaffenheit einer Wohnung oder eines Hauses müssen bestimmte Anforderungen im Interesse des Tieres gestellt werden. So kann ein großer Hund, der viel Auslauf benötigt nicht stundenlang in einer kleinen Stadtwohnung ohne Garten und ohne Auslaufmöglichkeit gehalten werden. Die Anforderungen bestimmen sich jeweils im Einzelfall nach den Bedürfnissen des betreffenden Tieres.

Zudem darf derjenige, der ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, die Mög-lichkeit des Tieres zu einer artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Mensch hat sich also an die Bedürfnisse des Tieres im Zusammenhang mit dessen Bewegungsdrang anzupassen. Benötigt ein Hund beispielsweise täglich mindestens drei Stunden Auslauf, so kann ihn der Mensch nicht darin derart beschränken, dass seine Gelenke verschleißen oder ihm sonstige Schäden daraus entstünden. Dies wäre keine artgerechte Beschränkung der Bewegungsmöglichkeit des Tieres.

Überdies muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Welche dies im Speziellen sind, richtet sich nach der Art des betroffenen Tieres. Je nachdem, um welches Tier es sich handelt, sind diese Kenntnisse auch nachzuweisen. Dies gilt insbesondere im Umgang mit sehr gefährlichen Tieren. Liegt dieses Erfordernis nicht vor, muss die Betreuung auf eine Person übertragen werden, die die erforderlich Sachkunde besitzt. Dazu kann derjenige, der ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, durch die zuständige Behörde im Wege eines Verwaltungsakts, der ihn zu dem entsprechenden Verhalten auffordert, angehalten werden. Nur so kann eine nicht artgerechte Betreuung und Haltung von Tieren durch Menschen verhindert werden. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen muss sichergestellt werden. Darüber hinaus kann die Rechtsverordnung vorsehen, welche Anforderungen an den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit gestellt werden und wie das Verfahren auszusehen hat, mit dem diese nachgewiesen werden.

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