Wie müssen Tierversuche durchgeführt werden?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz.

Ein großes Thema von Tierschutzorganisationen sind Tierversuche. Häufig wird man in der Stadt, im Fernsehen oder in Zeitschriften mit schrecklichen Bildern konfrontiert, auf denen Tiere gequält und abgebildet werden. Doch was ist in Deutschland tatsächlich möglich an Tierversuchen? Wie sieht die Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich aus? Auch hierauf gibt das Tierschutzgesetz, welches bundesweit Anwendung findet, Antworten. So regelt es neben den Voraussetzungen, die für einen Tierversuch vorliegen müssen ebenfalls, wie dieser durchgeführt werden muss. Grundsätzlich dürfen Tierversuche nur von solchen Personen durchgeführt werden, die über solche Fachkenntnisse verfügen, die dafür erforderlich sind. Personen ohne entsprechende Kenntnisse sind von der Durchführung von Tierversuchen ausgenommen. Besondere Regelungen gelten für Tierversuche an Wirbeltieren. Diese dürfen grundsätzlich nur von solchen Personen durchgeführt werden, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin verfügen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sie von Personen ausüben zu lassen, die ein abgeschlossenes naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder haben oder von solchen Personen, die aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die Fachkenntnisse haben, die für die Durchführung von Tierversuchen an Wirbeltieren erforderlich sind. Handelt es sich allerdings um Tierversuche, die mit einem operativen Eingriff an Wirbeltieren verbunden sind, so müssen die durchführenden Personen ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder Medizin oder der Biologie mit der Fachrichtung Zoologie aufweisen können. Im letzteren Fall ist dazu noch erforderlich, dass die Personen an Hochschulen oder an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen einer Tätigkeit nachgehen. Allerdings ist die zuständige Behörde berechtigt, von diesen Anforderungen Ausnahmen zu genehmigen, wenn der Nachweis der für die Tierversuche erforderlichen Fachkenntnisse auf eine andere Art und Weise erbracht wird. Da Tierversuche grundsätzlich vom Tierschutzgesetz verboten sind, müssen sie auf das Maß beschränkt werden, was unerlässlich ist. Die Durchführung der Tierversuche hat das wissenschaftliche Erkenntnislevel zu beachten, welches zu diesem Zeitpunkt herrscht.

Um sinnesphysiologisch hoch entwickelte Tiere zu schonen, sollen an ihnen nur dann Tierversuche durchgeführt werden, wenn Tierversuche an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den Zweck, der mit dem Tierversuch verfolgt wird, nicht ausreichen. Etwas Ähnliches gilt auch für Tiere, welche der Natur entnommen worden sind. An diesen sollen Tierversuche auch lediglich dann ausgeübt werden, Versuche an anderen Tieren nicht ausreichend sind. Darüber hinaus dürfen aus Tierschutzgründen lediglich so viele Tiere für Tierversuche genutzt werden, wie tatsächlich erforderlich sind, um den angestrebten Zweck zu verfolgen. Es muss versucht werden, Schmerzen, Leiden und Schäden zu vermeiden. Aus diesem Grund dürfen Schmerzen, Leider und Schäden auch lediglich in einem solchen Maße herbeigeführt werden, wie es unerlässlich ist, um den angestrebten Zweck zu verwirklichen. Dazu gehört es ebenfalls, dass keine Schmerzen, Leider oder Schäden verursacht werden, weil dies aus Gründen der Kostenersparnis, der Arbeitsersparnis oder der Zeitersparnis sinnvoller wäre. Bei dieser Abwägung ist dem Tierschutz der Vorrang zu gewähren.

Auch hier gelten wieder besondere Regelungen für Wirbeltiere. Diese sollen aufgrund des Schmerzempfindens der Tiere lediglich unter Betäubung vorgenommen werden. Zudem muss die Person, die den Tierversuch vornimmt, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin verfügen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sie von Personen ausüben zu lassen, die ein abgeschlossenes naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder haben oder von solchen Personen, die aufgrund einer abgeschlos-senen Berufsausbildung nachweislich die Fachkenntnisse haben, die für die Durchführung von Tierversuchen an Wirbeltieren erforderlich sind. Ausnahmsweise dürfen die Tierver-suche auch von anderen Personen durchgeführt werden, wenn die Personen, die die Tier-versuche vornehmen, von einer Person mit einem entsprechenden Abschluss beaufsichtigt wird. Wenn anzunehmen ist, dass das Wirbeltier nach Beendigung der Betäubung starke Schmerzen hat, muss ihm nach der Betäubung rechtzeitig ein schmerzstillendes Medika-ment verabreicht werden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Verabreichung von schmerzlindernden Medikamenten nicht mit dem Zweck des Tierversuchs vereinbar sein sollte.

Allerdings bestehen auch Regelungen darüber, welche Eingriffe an einem nicht betäubten Wirbeltier vorgenommen werden dürfen. In diesem Zustand spürt das Tier sämtliche Schmerzen. So ist es beispielsweise verboten, Eingriffe an einem nicht betäubten Wirbeltier vorzunehmen, die bei ihm zu schweren Verletzungen führen. Des Weiteren darf aus Tierschutzgründen und aufgrund des Schmerzempfindens von Wirbeltieren an einem nicht betäubten Wirbeltier kein Eingriff vorgenommen werden, der größere Schmerzen hervorruft als die Beeinträchtigung, die das Wirbeltier durch eine mögliche Betäubung erleiden würde. Grundsätzlich darf an einem Wirbeltier, das nicht betäubt ist, nur einmalig ein Eingriff oder eine Behandlung vorgenommen werden, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch möglich, wenn auf eine andere Art und Weise der angestrebte Zweck des Tierversuchs nicht verwirklicht werden kann. Ist ein Wirbeltier nicht betäubt, besteht ein Verbot der Anwendung von Mitteln, welche die Kundgabe von Schmerzen verhindert oder einschränkt.

Im Falle eines schweren operativen Eingriffs bei einem Wirbeltier oder im Falle eines Tierversucht, welcher mit starken oder sich wiederholenden Schmerzen verbunden ist, ist es grundsätzlich verboten, das Tier für weitere Tierversuche zu benutzen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich das Tier wieder vollständig erholt hat. Allerdings bestehen für den anschließenden Tierversuch in einer solchen Konstellation bestimmte Voraussetzungen. So darf dieser grundsätzlich keine weiteren Leiden oder Schäden hervorrufen. Falls der erneute Tierversuch mit Schmerzen für das Tier verbunden ist, dürfen diese lediglich geringfügiger Art sein. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Tierversuch durchzuführen, der unter Betäubung mit anschließender Tötung des Tieres erfolgt. Handelt es sich um einen Tierversuch, der dazu dient, eine tödliche Dosis oder Konzentration eines Stoffen zu ermitteln, so muss die Tötung des Tieres schmerzlos erfolgen, wenn die den Tierversuch durchführende Person erkennt, dass das Tier infolge der Dosis verenden wird. Ansonsten hätte das Tier grundlos zu leiden.

Wirbeltiere sollen grundsätzlich nur dann für Tierversuche benutzt werden, wenn sie eigens hierfür gezüchtet worden sind. Etwas anderes gilt jedoch für Pferde, für Rinder, für Schweine, für Schafe, für Ziegen, für Hühner, für Tauben, für Puten, für Enten, für Gänse und für Fische. Diese können auch ohne gesonderte Züchtung für Tierversuche verwendet werden. Allerdings besteht die Möglichkeit seitens der zuständigen Behörde, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen für den Fall, dass eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere nicht verfügbar sind oder diese im Widerspruch zu dem verfolgten Zweck stehen. Ist ein Tierversuch abgeschlossen und haben Affen, Halbaffen, Einhufer, Paarhufer, Hunde, Hamster, Katzen, Kaninchen oder Meerschweinchen überlebt, so müssen diese ohne schuldhaftes Zögern für eine Untersuchung zu einem Tierarzt gebracht werden. Stellt die-ser fest, dass ein Überleben lediglich mit Leiden und Schmerzen möglich ist, muss das Tier schmerzlos getötet werden, um ihm dies zu ersparen. Dasselbe gilt auch für andere Tiere, wenn eine Tötung nach Urteil des Tierarztes erforderlich ist. Wenn ein Tier nach Beendigung des Tierversuchs weiter leben soll, muss gewährleistet werden, dass sein Gesundheitszustand aufrecht erhalten wird. Es muss also gepflegt werden und durch einen Tierarzt beaufsichtigt werden. Wenn es erforderlich sein sollte, müssen ihm auch Medikamente verabreicht werden.

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