Was versteht man unter einer Qualzucht?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz. Diese betreffen auch bestimmte Verbote im Zusammenhang mit einer Qualzucht.

So schreibt das Tierschutzgesetz zum Beispiel ein Verbot der Zucht und der Veränderung durch biotechnische oder gentechnische Maßnahmen von Wirbeltieren vor, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dies bei den Nachkommen zu nachteiligen Auswirkungen kommt. Diese sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Dazu gehören beispielsweise erblich bedingte Verhaltensstörungen, die mit Leiden des Tieres verbunden sind. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein artgemäßer Kontakt mit Artgenossen entweder bei dem Tier selbst oder bei dem anderen Tier zu Schmerzen oder zu Leiden oder zu Schäden führt. Auch ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Nachkommen der Tiere nicht gehalten werden können, ohne dass dies bei ihnen Zu Schmerzen oder zu Leiden, die nicht zu verhindern sind oder zu Schäden führt. Dasselbe gilt, wenn damit zu rechnen ist, dass entweder bei den gezüchteten oder veränderten Tieren selbst, bei deren nachkommen oder bei der Nachzucht Teile des Körpers nicht mehr vorhanden sind oder Organe fehlen, die für den artgemäßen Gebrauch jedoch erforderlich sind. Dazu müssen ferner Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, um diese Qualzucht verbieten zu können.

Ist absehbar, dass Nachkommen unter Schmerzen, Leiden oder Schäden zu leiden haben, so hat die zuständige Behörde die Möglichkeit anzuordnen, dass die entsprechenden Wirbeltiere unfruchtbar gemacht werden. So bleibt der Nachzucht ein großes Leid erspart. Allerdings greifen diese Regelungen über die Qualzucht nur dann ein, wenn es sich nicht um durch biotechnische oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke erforderlich sind. Für solche Zwecke darf nach dem Tierschutz-gesetz eine Qualzucht ausnahmsweise erfolgen. Das Tierschutzgesetz ermächtigt das Bun-desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dazu, Rechtsver-ordnungen zu erlassen, welche die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstö-rungen näher bestimmen können. Darüber hinaus darf das Bundesministerium für Ernäh-rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Rechtsverordnungen erlassen, die das Züch-ten von Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien verbieten oder beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die oben dargestellten Grundsätze führen kann.

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