Welche Aufzeichnungen müssen über Tierversuche gemacht werden?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz.

Ein großes Thema von Tierschutzorganisationen sind Tierversuche. Häufig wird man in der Stadt, im Fernsehen oder in Zeitschriften mit schrecklichen Bildern konfrontiert, auf denen Tiere gequält und abgebildet werden. Doch was ist in Deutschland tatsächlich möglich an Tierversuchen? Wie sieht die Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich aus? Auch hierauf gibt das Tierschutzgesetz, welches bundesweit Anwendung findet, Antworten. Tierversuche sind grundsätzlich verboten. Allerdings bestehen eine Reihe von Ausnahmen. Sind Tierversuche ausnahmsweise doch erlaubt, müssen gewisse Anforderungen eingehalten werden. Dazu gehört es zum Beispiel, Aufzeichnungen über die durchgeführten Tierversuche anzufertigen. Diese Maßnahme dient der Transparenz. Nur bei Aufzeichnung der Tierversuche können diese im Einzelnen nachvollzogen werden. Zunächst muss in der Dokumentation der Zweck des Tierversuchs angegeben werden. Hiervon umfasst sind auch die Anzahl und die Beschreibung der Tierarten umfasst. Auch die Art des Versuchs sowie die genaue Beschreibung der Ausübung müssen in den Aufzeichnungen dargelegt werden.

Um sinnesphysiologisch hoch entwickelte Tiere zu schonen, sollen an ihnen nur dann Tierversuche durchgeführt werden, wenn Tierversuche an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den Zweck, der mit dem Tierversuch verfolgt wird, nicht ausreichen. Sollte dies der Fall sein, müssen die konkreten Gründe in der Aufzeichnung aufgeführt werden. Handelt es sich um einen Tierversuch mit Wirbeltieren, so muss angegeben werden, woher diese stammen. Dies schließt die Bezeichnung des Namens sowie der Anschrift des Vorbesitzers des Tieres mit ein. Besondere Regelungen gelten für die Verwendung von Katzen und Hunden. Nehmen diese an Tierversuchen teil, müssen auch das Geschlecht und die Rasse dokumentiert werden. Dasselbe gilt für die Art und für die Zeichnung des Felles der Tiere. Wenn das Tier gekennzeichnet ist, muss auch dies vermerkt werden. Grundsätzlich müssen die Aufzeichnungen sowohl von der Person, die den Tierversuch durchführt als auch von dem Leiter des Tierversuchs unterschrieben werden. Werden die Aufzeichnungen jedoch mittels automatischer Einrichtungen vorgenommen, entfällt die Pflicht zur Unterschrift. Die Aufbewahrungspflicht für die Aufzeichnungen beträgt drei Jahre ab der Beendigung der Tierversuche. Verlangt die Behörde die Vorlage der Aufzeichnungen, so ist diesem Verlangen nachzukommen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel