Welche Aufzeichnungspflichten gelten für Zucht, Haltung und Handel mit Tieren?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz. Diese betreffen auch die Zucht, die Haltung und den Handel mit Tieren. Aus Transparenzgesichtspunkten bestehen für bestimmte Handlungsweisen mit Tieren Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand Wirbeltiere für Tierversuche verwenden möchte, die eigens hierfür gezüchtet wurden sowie bei Wirbeltieren vollständig oder teilweise Organe oder Gewebe entnehmen möchte, weil dies zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist.

Ebenso muss es aufgezeichnet und dokumentiert werden, wenn jemand zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung Eingriffe an Tieren vornehmen möchte oder zur Herstellung, zur Gewinnung, zur Aufbewahrung oder zur Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen. Werden diese Tiere für die genannten Zwecke gehalten oder gezüchtet oder wird mit ihnen Handel betrieben, ist eine Aufzeichnung und Dokumentation erforderlich. Dasselbe gilt in der Konstellation, dass Wirbeltiere gehalten oder gezüchtet werden, um sie für wissenschaftliche Zwecke zu töten. Inhaltlich müssen sowohl die Herkunft als auch der Verbleib der Tiere nachgehalten werden. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits auf jadgrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Grundlage eine Aufzeichnungspflicht besteht. In einem solchen Fall ist die tierschutzrechtliche Aufzeichnungspflicht nicht zu beachten. Eine Dopplung der Aufzeichnungen aus verschiedenen Gründen soll umgangen werden, dies würde eine bloße Förmelei für den Halter, Züchter oder Handelnden bedeuten.

Besondere Regelungen gelten für Hunde und Katzen, die zu den aufzeichnungspflichtigen Zwecken gezüchtet werden. Handelt es sich bei den Tieren um solche, die später abgegeben oder verwendet werden sollen, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, so müssen diese dauerhaft gekennzeichnet werden. Dies dient dazu, über den gesamten Lebenszeitraum der Tiere ihre Identität feststellen zu können. Dasselbe gilt für Affen und Halbaffen, die abgesetzt oder aus dem Sozialverbund entfernt werden. Erwirbt jemand Tiere, die diese Kennzeichnung nicht besitzen, so muss dieser einen Nachweis darüber erbringen, dass die Tiere tatsächlich für die Zwecke, für die er sie verwenden möchte, gezüchtet worden sind. Ansonsten wäre die Gefahr groß, dass es sich nicht um solche Tiere handelt. Die Kennzeichnung muss nach der Erbringung des Nachweises unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachgeholt werden. Das Tierschutzgesetz ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dazu, Rechtsverordnungen zu erlassen, die die Art und den Umfang der Kennzeichnung vorschreiben. In dieser Rechtsverordnung kann ebenfalls festgelegt werden, dass Kennzeichnungen dann nicht zu erfolgen haben, wenn andere Kennzeichnungspflichten eingreifen. In einer solchen Konstellation können dann Kennzeichnungspflichten, die sich aus anderen gesetzlichen Grundlagen ergeben, als eine solche Kennzeichnung im Sinne des Tierschutzgesetzes gelten. Für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ist die Zustimmung des Bundesrates, in dem sämtliche Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland vertreten sind, erforderlich.

Möchte jemand aus dem Ausland Tiere einführen, die einem aufzeichnungspflichtigen Zweck zugeführt werden sollen, so muss er hierfür eine Genehmigung beantragen. Diese wird von der zuständigen Behörde erteilt. Die Behörde erteilt die Genehmigung dann, wenn es sich um Wirbeltiere handelt, die für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Eine Ausnahme gilt allerdings für Pferde, für Rinder, für Schweine, für Schafe, für Ziegen, für Hühner, für Tauben, für Puten, für Enten, für Gänse und für Fische. Für diese ist keine Genehmigung erforderlich. Allerdings besteht die Möglichkeit seitens der zuständigen Behörde, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen für den Fall, dass eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere nicht verfügbar sind oder diese im Widerspruch zu dem verfolgten Zweck stehen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel