Welche Tierschutzregelungen gelten am Zoll?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz. Diese sehen auch Regelungen über die Überwachung des Tierschutzes vor. So obliegt die Überwachung des Tierschutzes dem Bundesministerium der Finanzen sowie den von ihm bestimmten Zollstellen. Dies gilt sowohl für die Einfuhr als auch für die Ausfuhr von Tieren. Kommt also jemand mit dem Flugzeug in der Bundesrepublik Deutschland an und transportiert er Tiere oder reist er aus der Bundesrepublik Deutschland mit Tieren ab, ist der Zoll gefragt. Dieser hat verschiedene Kompetenzen. So hat der Zoll beispielsweise die Möglichkeit, Tiere sowie deren Beförderungsmittel, deren Behälter und deren Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anzuhalten. Er darf diese dann kontrollieren und darauf untersuchen, ob verbotene Tiere importiert oder exportiert werden. Darüber hinaus kann der Zoll in dem Fall, dass ein Verdacht besteht, dass Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen des Tierschutzgesetzes vorliegen, diesen Verdacht den dafür zuständigen Behörden mitteilen. Dies gilt ebenfalls, wenn kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, sondern gegen aufgrund dessen erlassener Rechtsverordnungen gegeben ist. In beiden Fällen kann der Zoll die Anordnung treffen, dass die verbotenerweise importierten oder exportierten Tiere auf Kosten und Gefahr desjenigen, der zur Verfügung berechtigt ist, der zuständigen Behörde vorgeführt werden. Die Einzelheiten über das entsprechende Verfahren obliegen der Regelung des Bundesministeriums der Finanzen. Dies kann das Verfahren jedoch nicht in Alleinarbeit festlegen, sondern es bedarf hierfür des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Verfahren kann durch eine Rechtsverordnung festgesetzt werden. Die Zustimmung des Bundesrates ist hierfür im Gegensatz zu dem Erlass vieler anderer Rechtsverordnungen nicht erforderlich. Bei der Festsetzung des Verfahrens können bestimmte Bereiche geregelt werden. Hierzu gehören insbesondere die Anzeigepflichten, die Einzelheiten der Anmeldung, genaue Reglungen in Bezug auf Auskünfte sowie Angaben über die Leistung von Hilfsdiensten und zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und in sonstige Unterlagen. Dasselbe gilt bezüglich der Duldung von Besichtigungen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel