Was macht der Tierschutzbeauftragte?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz.

Ein großes Thema von Tierschutzorganisationen sind Tierversuche. Häufig wird man in der Stadt, im Fernsehen oder in Zeitschriften mit schrecklichen Bildern konfrontiert, auf denen Tiere gequält und abgebildet werden. Doch was ist in Deutschland tatsächlich möglich an Tierversuchen? Wie sieht die Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich aus? Auch hierauf gibt das Tierschutzgesetz, welches bundesweit Anwendung findet, Antworten. So sieht das Tierschutzgesetz beispielsweise die Einrichtung eines Tierschutzbeauftragten vor. Diese müssen von sämtlichen Einrichtungen, in denen Tier-versuche durchgeführt werden, bestellt werden. Funktionell zuständig ist hierfür der Trä-ger der Einrichtung. Es muss mindestens ein Tierschutzbeauftragter bestellt werden. Mög-lich ist es allerdings ebenfalls, gleich mehrere zu bestellen. Die Bestellung des Tierschutz-beauftragten muss gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Anzeige muss sich inhaltlich auf die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten bezie-hen.

An die Person des Tierschutzbeauftragten stellt das Tierschutzgesetz hohe Anforderungen. So muss der Tierschutzbeauftragte über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Vete-rinärmedizin, Medizin oder Biologie mit Fachrichtung Zoologie verfügen. Neben den fachlichen Kenntnissen, die für die Tätigkeit als Tierschutzbeauftragten erforderlich sind, müssen die entsprechenden Personen auch die persönliche Zuverlässigkeit für diesen Beruf besitzen. In Einzelfällen hat die zuständige Behörde allerdings die Möglichkeit, Ausnahmen vom Erfordernis des Hochschulstudiums zu machen. Hierfür müssen aber besondere Begebenheiten vorliegen.

Die Aufgaben des Tierschutzbeauftragten werden vom Tierschutzgesetz vorgeschrieben. Dazu gehört es, darauf zu achten, dass sämtliche Vorschriften, Bedingungen und Auflagen, die im Interesse des Tierschutzes liegen, eingehalten werden. Darüber hinaus hat er die Aufgabe, die Einrichtung, in der die Tierversuche durchgeführt werden, sowie die Personen, welche mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befasst sind, zu beraten. Des Weiteren betrifft ihn eine Stellungnahmepflicht im Hinblick auf sämtliche Anträge bezüglich der Genehmigung von Tierversuchen. Ferner muss er innerhalb des Betriebes darauf hinwirken, dass Mittel und Verfahren eingeführt werden, die Tierversuche beschränken oder ganz vermeiden. Besondere Regelungen gelten, wenn der Tierschutzbeauftragte selbst Versuchsvorhaben an Tieren durchführt. Aufgrund des Interessenkonflikts darf er bei seinem eigenen Tierversuch nicht selbst als Tierschutzbeauftragter auftreten, vielmehr muss hierfür ein anderer Tierschutzbeauftragter einspringen. Um seiner Aufgabe ordnungsgemäß nachgehen zu können, hat die Einrichtung, in der der Tierschutzbeauftragte tätig ist, eine Mitwirkungspflicht. Sie muss sich so verhalten, dass der Tierschutzbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Dazu gehört es auch, dass sie ihn von sämtlichen anstehenden Tierversuchen unterrichtet. Dabei ist der Tierschutzbeauftragte frei von Weisungen. Auch dürfen mit seiner Tätigkeit keine Diskriminierungen einhergehen. Die genaue Stellung sowie seine genauen Befugnisse können sowohl durch eine Satzung als auch durch eine innerbetriebliche Anweisung oder in einer ähnlichen Form zu geregelt werden. Hierbei muss beachtet werden, dass der ausgewählte Tierschutzbeauftragte alle Vorschläge und alle Bedenken, die ihm in der Zeit kommen, gegenüber der Stelle vortragen kann, die in der Einrichtung Entscheidungen trifft. Nur so kommt ihm die entsprechende Beachtung zu. Sollte es sich um mehrere Tierschutzbeauftragte handeln, so sollen die verschiedenen Fach- und Kompetenzbereiche aufgeteilt werden.

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