Was ist der Zweck des Tierschutzgesetzes?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz.

Zweck des Tierschutzgesetzes, welches als Bundesgesetz im gesamten Raum der Bundes-republik Deutschland Geltung entfaltet, ist es, aus der Verantwortung des Menschen für die Tiere als Mitgeschöpfe deren Leben und Wohlbefinden zu schützen. Daraus folgt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Damit bekennt sich der deutsche Gesetzgeber zum Tierschutz. Auch wenn sich aus diesen Vorgaben noch keine konkreten Handlungspflichten für die Menschen ableiten lassen, dient er der Auslegung und stellt einen Leitsatz für das verantwortlichen Handeln der Menschen gegenüber den Tieren dar. Dies folgt auch aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Tierschutzes. Dieser ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nämlich als Staatsziel festgeschrieben. Damit bekennt sich der Gesetzgeber in der höchsten Normenhierarchie Deutschlands zum Schutz der Tiere.

Schmerzen, Leiden und Schäden sollen dem Tier grundsätzlich nicht zugefügt werden. Wer dagegen verstößt, verhält sich rechtswidrig und muss mit den entsprechenden Konsequenzen aus diesem Verhalten rechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es einen vernünftigen Grund für die Zufügung von Schmerzen, Leid oder Schäden gibt. Doch wann kann eine solche Konstellation gegeben sein? Kann es überhaupt einen Grund geben, der vernünftigerweise herangezogen werden kann, um ein Tier derartige Qualen erleiden zu lassen? In Betracht kommen hier beispielsweise solche Gründe, die im Interesse des Tieres liegen. Ebenso können behördliche Genehmigungen, wie beispielsweise zum Schächten von Tieren, einen vernünftigen Grund darstellen. Zu beachten ist allerdings, dass der vernünftige Grund nur die Ausnahme darstellen kann. In Der Regel ist ein solches Verhalten den Tieren gegenüber gerade nicht erlaubt. Liegt ein vernünftiger Grund im Ausnahmefall allerdings vor, bedeutet dies einen Rechtfertigungsgrund. Das heißt, dass das Handeln nicht mehr rechtswidrig, sondern gerade gerechtfertigt ist. Eine Strafbarkeit kommt dann mangels Rechtswidrigkeit der Tat nicht in Betracht. Damit bietet das Tierschutzgesetz eine flexible Lösung im Einzelfall, die die Interessen des Tieres und des Tierschutzes mit sons-tigen betroffenen Interessen in Einklang bringt. Dadurch besteht die Möglichkeit, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu gewichten und mit einzubeziehen. Nur so kann ein ausreichender Tierschutz in Deutschland gewährleistet werden.

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