Unter welchen Umständen darf man Tiere töten?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz.

So schreibt das Tierschutzgesetz zum Beispiel bestimmte Vorgaben im Zusammenhang mit der Tötung von Wirbeltieren vor. Danach darf ein Wirbeltier grundsätzlich nur unter Betäubung getötet werden. Ist dies ausnahmsweise nicht zu gewährleisten, so darf ein Tier nur dann getötet werden, wenn dies - soweit es nach den gegebenen Umständen zumutbar ist - unter Vermeidung von Schmerzen erfolgt. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmesituationen. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Dasselbe gilt, wenn die Tötung des Tieres im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen erfolgt. In einem solchen Fall darf die Tötung nur dann vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als die unvermeidbaren Schmerzen entstehen. Ansonsten darf die Tötung des Wirbeltieres nicht vorgenommen werden. In allen Fällen der Tötung von Wirbeltieren darf die Tötung nur von jemandem vorgenommen werden, der die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Welche dies im Einzelfall sind, ergibt sich vor dem Hintergrund des zu tötenden Tiers.

Handelt es sich bei der Person, die die Tötung des Wirbeltiers vornimmt, um jemanden, der dies regelmäßig berufsmäßig oder gewerbsmäßig betreibt, so muss dieser seine not-wendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Das bedeutet, dass er gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis erbringen muss. Dieselben Anforderungen gelten auch für eine eventuell anwesende Aufsichtsperson, wenn Geflügel getötet wird, während jemand anderes die Aufsicht über den Tötungsvorgang inne hat. In einer solchen Konstellation muss auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis gegenüber der zu-ständigen Behörde erbringen. Etwas anderes hingegen gilt, wenn es sich nicht um die Tö-tung von Geflügel, sondern um die Tötung von Fischen handelt. In diesem Fall muss die Aufsichtsperson trotz Anwesenheit keinen Sachkundenachweis gegenüber der zuständigen Behörde erbringen. Vielmehr genügt es, wenn die Person, die die Tötung der Fische durchführt, über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und diese gegenüber der Behörde auch entsprechend nachweisen kann.

Auch für die Tötung von warmblütigen Tieren gelten besondere Vorschriften im Tier-schutzgesetz. So darf in warmblütiges Tier in der Regel lediglich dann geschlachtet werden, wenn es vor dem Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmemöglichkeiten. Diese gelten zum Beispiel für Notschlachtungen. Sollte eine Betäubung nach den gegebenen Umständen nicht möglich sein, darf ausnahmsweise davon abgesehen werden. Dasselbe gilt ausnahmsweise auch dann, wenn die dafür zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung erteilt hat. Hierbei handelt es sich um den Fall des sogenannten Schächtens. Allerdings dürfen solche Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Behörde nicht inflationär vergeben werden.

Vielmehr darf eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten seitens der Behörde lediglich dann erteilt werden, wenn eine solche tatsächlich dazu erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen von bestimmten Religionsgemeinschaften zu entsprechen. Die Angehörigen der Religionsgemeinschaften müssen sich allerdings im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes befinden, also in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sein. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass ihnen zwingende Vorschriften der Religionsgemein-schaft entweder das Schächten vorschreiben oder aber den Verzehr von Fleisch nicht geschächteter Tiere verbieten. Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass lediglich betäubte Tiere getötet werden dürfen, besteht in dem Fall, dass eine solche Regelung durch eine Rechtsverordnung bestimmt wurde, die für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht vorsieht.

Das Tierschutzgesetz ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung noch weitere Anforderungen im Zusammenhang mit der Tötung von Tieren zu bestimmen. Dazu gehört beispielsweise das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren sowie die Regelung bestimmter Tötungsarten und Betäubungsverfahren. Hiervon umfasst ist auch die Kompetenz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, eine konkrete Art der Tötung oder eine bestimmte Durchführung des Betäubungsverfahrens vorzuschreiben, zuzulassen oder es zu verbieten. Auch darf es durch Rechtsverordnung festle-gen, unter welchen Voraussetzungen das Schächten, also das Schlachten von Tieren ohne Betäubung, erlaubt ist. Darüber hinaus ist es ihr gestattet, konkretere Vorschriften über die Art sowie den Umfang der zum Betäuben oder zum Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlassen. Dasselbe gilt für das Verfahren, welches für den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich ist. Auch dieses darf seitens des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festgesetzt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es erforderlich sein, dass auch bei nichtgewerbli-chen Tätigkeiten ein Sachkundenachweis für die Tötung von Wirbeltieren vorgelegt wird. In welchen Konstellationen dies der Fall ist, kann ebenfalls durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Dies dient dazu es zu gewährleisten, dass den zu tötenden Tieren nicht mehr als die unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden.

Ferner kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch eine Rechtsverordnung bestimmen, wann Ausnahmen von der Pflicht zur Betäubung von Geflügel vor dem Schlachten zu machen sind. Zu allen Rechtsverordnungen, die von dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen werden, muss der Bundesrat, in welchem sämtliche Bundesländer vertreten sind, seine Zustimmung erteilen.

Handelt es sich um solche Rechtsverordnungen, die das Betäuben oder das Töten es Tieres mittels gefährlicher Stoffe oder mittels einer Zubereitungen im Sinne des Chemikalienge-setzes erlauben oder steht diese im Zusammenhang mit auf solche Stoffe bezogene Vo-raussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises, ist das Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich. Dadurch werden diese informiert und können sich ebenfalls mit dem Sachverhalt befassen und diesen bewerten.

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