Welche Anforderungen an die Haltung von Tieren dürfen durch Verordnung aufge-stellt werden?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz.

Das Tierschutzgesetz sieht Regelungen für die artgerechte Haltung und Betreuung von Tieren durch den Menschen vor. Diese nehmen Bezug auf die Unterbringung, Pflege und Ernährung der Tiere. Allerdings beschreiben diese Vorschriften nur sehr abstrakt, worauf bei der Haltung und Betreuung von Tieren durch den Menschen geachtet werden muss. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch den Erlass einer Rechtsverordnung die Anforderungen an die Haltung von Tieren noch näher zu bestimmen. Zuständig für den Erlass einer solchen Verordnung ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Allerdings handelt es sich hierbei um ein Zustimmungsgesetz. Das bedeutet, dass der Bundesrat, in dem alle deutschen Bundesländer vertreten sind, seine Zustimmung erteilen muss. Darüber hinaus muss der Erlass der Rechtsverordnung für den Schutz der Tiere erforderlich sein. Das bedeutet zunächst, dass eine solche Rechtsverordnung nur aus Tierschutzgründen erlassen werden darf und nicht aus irgendwelchen sonstigen Gründen. Des Weiteren muss der Erlass der Rechtsverordnung das mildeste Mittel darstellen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann insbesondere Vorschriften erlassen über die gesetzlich vorgesehenen Themengebiete. Diese werden allerdings nur beispielsartig aufgelistet. Es besteht also ebenfalls die Möglichkeit, eine Rechtsverordnung aus Tierschutzgründen über andere Gebiete zu erlassen. Insbesondere können Anforderungen im Bezug auf die Bewegungsmöglichkeit oder die Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere erlassen werden. Dasselbe gilt für Anforderungen
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und ebenfalls an sonstige Einrichtungen zur Unter-bringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränk-vorrichtungen. Dies gilt sowohl bezüglich der Größe als auch bezüglich der sonstigen Be-schaffenheit.

Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz durch das Tierschutzgesetz ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen in Bezug auf die Lichtverhältnisse und das Raumklima bei der Unterbringung der Tiere zu erlassen. Ebenso kann Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-braucherschutz mit dem Erlass einer Rechtsverordnung Anforderungen hinsichtlich der Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere stellen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz darüber hinaus die Möglichkeit vorzuschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung gemacht und aufbewahrt werden müssen und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen auch vorzulegen sind. Dadurch wird der Beweiszweck gewahrt und die Dokumentation bleibt für die zuständigen Behörden transparent.

Überdies kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung weitere Anforderungen an die Kenntnisse und die Fähigkeiten von Personen stellen, welche Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben. Dasselbe gilt in Bezug auf den Nachweis dieser Kenntnisse und dieser Fähigkeiten bei Personen, welche gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben.

Zudem besteht die Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch das Tierschutzgesetz, durch eine Rechtsverordnung ebenfalls Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen. Auch diese Rechtsverordnung darf jedoch nur mit der Zustimmung des Bundesrates und nur aus Gründen des Tierschutzes erlassen werden.

Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz durch Rechtsverordnung unter den gleichen Voraussetzungen eine Rechtsver-ordnung erlassen, die eine Pflicht zur Kennzeichnung, die über die entsprechenden Pflichten aus dem Tierschutzgesetz hinaus geht, beinhaltet. Diese Kennzeichnungspflicht kann sich insbesondere auf Hunde und Katzen beziehen und auch Anforderungen zu der Art und der Durchführung der Kennzeichnung aufstellen. Damit hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung flexible Gestaltungsmöglichkeiten der Kennzeichnungspflicht.

Ebenso ermächtigt das Tierschutzgesetz Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung in Zusammenarbeit mit dem Bun-desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch eine Rechtsverordnung, der wiederum der Bundesrat zustimmen muss, aus Tierschutzgründen die Beförderung der Tiere zu regeln. Hierzu stellt das Tierschutzgesetz bestimmte Aspekte auf, die Gegenstand der Regelung sind. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Das bedeutet, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung darüber hinaus auch noch weitere Aspekte regeln kann. Durch Rechtsverordnung können beispielsweise Anforderungen im Bezug auf die Transportfähigkeit von Tieren und auf die Transportmittel für Tiere festgesetzt werden. Dies umfasst auch das Verbot oder die Beschränkung von bestimmten Transportmitteln und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere. Hiervon erfasst sind insbesondere die Versendung als Nachnahme.

Des Weiteren können bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorgeschrieben werden durch den Erlass einer Rechtsverordnung. Ebenso kann vorgeschrieben werden, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen oder dass nur solche Personen die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese auch nachweisen müssen. Des Weiteren kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorschriften erlassen über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere. Ebenso kann es als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben, die vorgelegt werden müssen. Im Zusammenhang hiermit kann es ebenfalls die Ausstellung und die Aufbewahrung dieser Dokumente durch eine Rechtsver-ordnung regeln.

Außerdem kann Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorschreiben, dass derjenige, der in gewerbsmäßiger Art und Weise Tiertransporte durchführt, dazu eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt oder dass dieser bei der zuständigen Behörde für seine Tätigkeit registriert sein muss. Bezüglich dieser Vorgaben können ebenso die Voraussetzungen sowie das Verfahren bei der Erteilung dieser Erlaubnis und der Registrierung geregelt werden. Damit hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine umfassende Regelungskompetenz auf diesem Gebiet. Es kann ebenfalls vorschreiben, dass derjenige, der Tiere während eines Transports in einer Einrichtung oder in einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde dazu benötigt. Ferner kann es auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln. Dies geht allerdings nur dann, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

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