Ablauf der Beendigung der Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft


Jedes Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft hat das Recht, seine Mitgliedschaft zu kündigen. Die Kündigung ist zum Ende jedes Geschäftsjahres möglich, sie muss allerdings mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Die Satzung kann auch eine längere Kündigungsfrist vorsehen, bis zu fünf Jahre sind möglich. Sind alle Mitglieder der Genossenschaft Unternehmer, dann ist sogar eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf bis zu zehn Jahre zulässig. Hierdurch soll die Finanzierung des Anlagevermögens der Genossenschaft gesichert werden. Verfügt ein Mitglied über mehrere Geschäftsanteile, dann kann es einzelne Geschäftsanteile in gleicher Weise kündigen. Beträgt die Kündigungsfrist mehr als zwei Jahre, dann wird jedem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht mit dreimonatiger Frist zum Ende jedes Geschäftsjahres gewährt, wenn es dem betroffenen Mitglied aufgrund seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann, bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist in der Genossenschaft zu bleiben. Denkbar sind hier beispielsweise die Einstellung des Geschäftsbetriebes aufgrund von Krankheit oder Erfolglosigkeit. Sowohl das ordentliche Kündigungsrecht als auch das Sonderkündigungsrecht können nicht von der Satzung oder in sonstiger Form ausgeschlossen werden.

Ausnahmsweise kann das Kündigungsrecht eines Mitglieds auch von einem seiner Gläubiger ausgeübt werden. Das ist der Fall, wenn dieser Gläubiger den Anspruch des Mitglieds auf Auszahlung des Geschäftsguthabens gegen die Genossenschaft gepfändet hat und er vorher sechs Monate lang erfolglos versucht hat, die Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Mitglieds zu betreiben.

Ist für die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft erforderlich, dass die Mitglieder ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort haben, dann kann ein Mitglied, welches aus diesem Ort weg zieht, ohne Beachtung einer Frist seine Mitgliedschaft schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres erklären. Es muss jedoch eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamts vorlegen, aus der sich der Ortswechsel ergibt.

Wird die Satzung durch einen Beschluss der Generalversammlung dahingehend geändert, dass die Geschäftsanteile erhöht werden, eine Nachschusspflicht, eine Pflichtbeteiligung oder ein Mindestkapital eingeführt oder erhöht werden, die Kündigungsfristen auf mehr als zwei Jahre verlängert werden, investierende Mitglieder zugelassen werden, oder für die Mitglieder eine Pflicht begründet wird, Leistungen oder Dienstleistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen, dann kann jedes Mitglied, dass in der Generalversammlung dem Beschluss widersprochen hat, mit einer Frist von einem Monat schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.

Die Satzung kann vorsehen, dass Mitglieder auch aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden können. Sie muss dann die Gründe, unter denen dies möglich ist, genau formulieren. Der Ausschluss kann immer nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied in einem Einschreiben über den Ausschluss und dessen Gründe zu informieren. Mit Absendung des Einschreibens verliert das Mitglied sein Recht an der Generalversammlung oder den Sitzungen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates teilzunehmen.

Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus, wird eine Auseinandersetzung vorgenommen. Als Grundlage hierfür dient die Bilanz. Dabei wird dem Mitglied grundsätzlich sein Geschäftsguthaben ausgezahlt. Reichen das Vermögen und die Rücklagen der Genossenschaft hierzu nicht aus, dann erfolgt keine Auszahlung. Dann muss vielmehr das ausscheidende Mitglied seinen Anteil an dem Fehlbetrag an die Gesellschaft leisten, wenn eine Nachschusspflicht für den Insolvenzfall vereinbart war. Die Auszahlung des Geschäftsanteils hat grundsätzlich binnen sechs Monaten zu erfolgen, die Satzung kann jedoch auch eine andere Frist vorgeben.

Eine Beendigung der Mitgliedschaft kann auch durch die Übertragung des Geschäftsanteils erfolgen. Soweit die Satzung dies nicht ausschließt, kann ein Mitglied jederzeit sein Geschäftsguthaben übertragen. Hierzu bedarf es lediglich einer schriftlichen Erklärung, die Wahrung von Fristen ist nicht erforderlich. Es ist irrelevant, ob die Person, auf die das Geschäftsguthaben übertragen wird, bereits Mitglied in der Genossenschaft ist, oder nicht. Auch die lediglich teilweise Übertragung des Geschäftsguthabens ist grundsätzlich möglich, wenn das übertragende Mitglied über mehrere Geschäftsanteile verfügt. Ist die erlangende Person bereits Mitglied in der Genossenschaft, dann darf die Übertragung nicht dazu führen, dass das Geschäftsguthaben des Mitglieds dessen Geschäftsanteile übersteigt.

Stirbt ein Mitglied, dann gehen seine Geschäftsanteile auf seine Erben über. Deren Mitgliedschaft endet allerdings mit dem Schluss des Geschäftsjahres, wenn die Satzung nicht eine Fortsetzung mit den Erben vorsieht, oder wenn die Erben nicht die persönlichen Anforderungen, die von der Satzung an einen Erben gestellt werden, erfüllt.

Ist eine juristische Person Mitglied in einer Genossenschaft, also eine Gesellschaft oder eine andere Genossenschaft, dann endet deren Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die juristische Person aufgelöst wurde.

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