Zusammensetzung und Aufgabe des Aufsichtsrats einer eingetragenen Genossenschaft


Der Aufsichtsrat einer eingetragenen Genossenschaft besteht im Regelfall aus drei Personen. Die Satzung kann jedoch eine höhere Zahl vorsehen. Wie viele Mitglieder zur Fassung eines wirksamen Beschlusses notwendig sind, wird ebenfalls durch die Satzung bestimmt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Generalversammlung gewählt. Sie können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen von der Generalversammlung auch wieder abberufen werden. Ihnen darf keine Vergütung bezahlt werden, die vom Erfolg der Geschäfte abhängig ist.

Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine weiteren Funktionen in der Genossenschaft ausüben. Sie dürfen weder ein Mitglied des Vorstandes noch der dauerhafte Vertreter eines solchen sein. Lediglich für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied verhindert ist, darf ein Mitglied des Aufsichtsrates für einen bereits im Voraus zu bestimmenden Zeitraum als Stellvertreter in den Vorstand bestellt werden. Für diese Zeit ist es aber von der Ausübung seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat ausgeschlossen. Genauso wenig dürfen Aufsichtsratsmitglieder zu Prokuristen oder Gesamthandlungsbevollmächtigten der Genossenschaft bestellt werden. Im Gegenzug dürfen ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes erst nach der Erteilung ihrer Entlastung ein Mitglied im Aufsichtsrat werden.

Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung des Vorstandes bei der Geschäftsführung. Hierfür stehen ihm weitreichende Auskunfts- und Einsichtsrechte zur Verfügung. Mit der Wahrnehmung der Prüfungsrechte können auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder betraut werden. Außerdem kann ein Prüfungsausschuss gebildet werden, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems beschäftigt. Insbesondere muss der Aufsichtsrat den Jahresabschluss des Vorstandes zusammen mit dessen Lagebericht und dem Vorschlag für die Verwendung Bilanzüberschusses oder die Ausgleichung des Bilanzverlustes überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung teilt der Aufsichtsrat dann der Generalversammlung mit. Der Aufsichtsrat muss die Generalversammlung außerdem dann einberufen, wenn das Wohl der Genossenschaft es erfordert. Die übrigen Aufgaben des Aufsichtsrates werden in der Satzung der Genossenschaft festgelegt. Die einzelnen Mitglieder können ihre Aufgaben dabei nicht von anderen Personen erfüllen lassen.

Der Aufsichtsrat vertritt außerdem den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. In der Satzung kann festgelegt werden, dass zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens gegen ein Mitglied des Vorstandes die Zustimmung der Generalversammlung notwendig ist. Der Aufsichtsrat wiederum muss seine Zustimmung erteilen, wenn einem Mitglied des Vorstandes durch die Genossenschaft ein Kredit gewährt werden soll. Außerdem kann der Aufsichtsrat einzelne Mitglieder des Vorstandes vorläufig aus ihrem Amt entheben. Es muss dann allerdings unverzüglich eine Entscheidung über die endgültige Enthebung durch die Generalversammlung eingeholt werden. Hat die Genossenschaft vorrübergehend keinen Vorstand, dann sind Willenserklärungen von Dritten dem Aufsichtsrat gegenüber abzugeben.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind einigen Sorgfaltspflichten unterworfen. Sie haben stets die nötige Sorgfalt zu beachten. Tun sie dies nicht, müssen sie der Gesellschaft den entstehenden Schaden ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn sie vertrauliche Angaben weitergeben.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel