Die Einberufung der Generalversammlung einer eingetragenen Genossenschaft


Die Generalversammlung einer eingetragenen Genossenschaft tritt in den im Gesetz oder in der Satzung geregelten Fällen zusammen. Das sind beispielsweise die Wahl des Aufsichtsrates oder der Abschluss eines Geschäftsjahres mit Entlastung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates und der Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinnes. Die Generalversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn das Wohl der Genossenschaft es erfordert.

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Er stimmt intern über die Einberufung ab, wobei eine einfache Stimmmehrheit ausreichend ist. In der Einberufung sind sowohl Ort und Zeit als auch die Tagesordnung für die entsprechende Generalversammlung anzugeben. Die Bekanntgabe erfolgt grundsätzlich in den Genossenschaftsblättern, auf der Internetseite der Genossenschaft oder per Brief. Findet die Generalversammlung unter Missachtung dieser Bestimmungen statt, dann sind ihre Beschlüsse trotzdem wirksam, wenn alle Mitglieder anwesend oder zumindest vertreten waren und keiner von ihnen dem Beschluss widerspricht.

Die Einberufung der Generalversammlung kann auch von Mitgliedern der Genossenschaft gefordert werden. Diese Mitglieder müssen einen gemeinsamen Anteil von zehn Prozent der Gesamtmitgliederzahl ausmachen, wobei die Satzung auch einen geringeren Anteil ausreichen lassen kann. Dieses Verlangen wird schriftlich begründet und an den Vorstand gerichtet, der dann wiederum die Generalversammlung einzuberufen hat. Mitglieder in dieser Menge können außerdem verlangen, dass bestimmte Punkte auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht nach, dann kann ein Gericht die betroffenen Mitglieder dazu ermächtigen, die Generalversammlung selbst einzuberufen oder den Tagesordnungspunkt selbst bekannt zu machen. Diesen Mitgliedern stehen in der Generalversammlung außerdem ein Rederecht und das Recht, Anträge zu stellen, zu. Das Stellen von Anträgen sowie das Verhandeln zu Themen, über die kein Beschluss gefasst werden soll, muss im Vorfeld generell nicht angekündigt werden.

Die Hauptversammlung ist mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung einzuberufen. Über Tagesordnungspunkte, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden, darf die Generalversammlung auch keinen Beschluss fassen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sämtliche Mitglieder der Genossenschaft anwesend sind, oder wenn es lediglich um organisatorische Fragen geht.

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