Zweck der eingetragenen Genossenschaft


Die eingetragene Genossenschaft bezweckt, sowohl wirtschaftliche, als auch soziale oder kulturelle Belange ihrer Mitglieder zu fördern. Die Genossenschaft als Gesellschaftsform stammt aus dem 19. Jahrhundert. Kleinere Handwerks- oder Landwirtschaftsbetriebe schlossen sich in Genossenschaften zusammen, um im Wettbewerb mit den aufkommenden Großunternehmen bestehen zu können. Durch ihre Kooperation konnten sie Vorteile ausnutzen, die sonst hauptsächlich den großen Unternehmen zugutekamen, wie beispielsweise Mengenrabatte beim Großeinkauf von Rohstoffen, Kredite mit geringeren Zinsraten oder auch einfach eine bessere Organisation des wirtschaftlichen tätig Werdens.

In einer Genossenschaft schließen sich verschiedene Mitglieder zusammen. Die Anzahl dieser Mitglieder ist jedoch nicht festgeschrieben, sie schwankt vielmehr ständig. An den Beitritt sind keine besonderen Anforderungen geknüpft. Genauso kann eine Mitgliedschaft zum Ende jedes Geschäftsjahres wieder gekündigt werden. Die Mitglieder bringen selbst das Kapital auf, mit dem die Genossenschaft ihren Zweck verfolgt. Die Willensbildung und die Geschäftsführung erfolgt durch die drei Organe, dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung.

Eine Genossenschaft haftet Gläubigern gegenüber grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen; die Mitglieder müssen also nicht mit ihrem Privatvermögen einstehen. Aufgrund dieses Haftungsausschlusses muss die Genossenschaft aber auch strenge Regularien zum Schutz ihrer Gläubiger erfüllen. Dazu zählen zum Beispiel die Pflicht, sich ins Genossenschaftsregister eintragen zu lassen, einen Jahresabschluss zu erstellen oder regelmäßig Vermögensprüfungen durchzuführen.

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