Die Satzung einer eingetragenen Genossenschaft


Ihre Grundstruktur erhält die eingetragene Genossenschaft durch ihre Satzung. Hierbei handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag, mit dem die ersten Mitglieder die Genossenschaft gegründet haben.

Die Satzung muss zunächst die Firma der Genossenschaft festlegen. Die Firma ist der genaue Name, unter dem die Genossenschaft später im Rechtsverkehr gegenüber Dritten auftritt. Diese Firma muss in jedem Fall den Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung „eG“ tragen. Die Satzung muss weiterhin den Sitz der Genossenschaft bestimmen. Dies ist der Ort, an dem sie ihren Hauptsitz hat. Außerdem muss für die Genossenschaft ein Gegenstand vereinbart werden. Dabei handelt es sich um den Zweck der Genossenschaft, der in der Verfolgung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Interessen der Mitglieder besteht. Welche Interessen genau verfolgt werden sollen, wird mit der Wahl des Gegenstandes definiert. Außerdem muss in der Satzung vereinbart werden, ob die Mitglieder im Falle der Insolvenz der Genossenschaft auch mit ihrem Privatvermögen für die Forderungen der Genossenschaftsgläubiger haften, oder ob diese ihre Befriedigung einzig aus dem Vermögen der Genossenschaft suchen können. Weiterhin erforderlich sind Bestimmungen über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung sowie Bestimmungen über die Bekanntmachung der Gründung Genossenschaft.

Es müssen Rahmenbestimmungen für die Geschäftsanteile getroffen werden. Dabei geht es insbesondere um die Höhe des Betrages, bis zu dem ein einzelnes Mitglied einen Geschäftsanteil erwerben kann, und darum, in welche Höhe und in welchem zeitlichen Rahmen dieses Mitglied dann seine Einlage zu erbringen hat. Im Rahmen dessen muss außerdem eine finanzielle Rücklage der Höhe nach bestimmt werden, aus der eventuelle Verluste, die sich aus der Bilanz ergeben, ausgeglichen werden können.

Soll die Genossenschaft nur für einen bestimmten Zeitraum gegründet werden, dann muss dies ausdrücklich in die Satzung aufgenommen werden. Das Gleiche gilt, wenn nur Mitglieder zugelassen werden sollen, die ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Bezirk haben. Besonderer Erwähnung in der Satzung bedürfen außerdem Regelungen, wonach die Mehrheitsverhältnisse für die Generalversammlung geändert werden sollen, oder wonach der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft auch auf bestimmte Nichtmitglieder ausgeweitet werden soll. Die Satzung kann außerdem bestimmen, dass Personen, die nicht für eine wirtschaftliche Kooperation in Frage kommen, trotzdem als investierende Mitglieder aufgenommen werden können. Es muss dabei allerdings sicher gestellt sein, dass die investierenden Mitglieder gemeinsam keinen dominierenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können.

Die Satzung kann ein Mindestkapital für die Genossenschaft festlegen. Ist dies der Fall, dann dürfen keine Auszahlungen an die Mitglieder erfolgen, wenn dadurch das Mindestkapital unterschritten werden würde.

Bei der Eintragung der Genossenschaft ins Genossenschaftsregister wird die Satzung mit eingetragen und auszugsweise veröffentlicht. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Grundsätzlich reicht hierfür eine einfache Stimmmehrheit. Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Dabei handelt es sich insbesondere um eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder, eine Änderung der Geschäftsanteile, die Einführung des Mehrfachstimmrechts oder auch die Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals für die Genossenschaft. Die Satzung kann für die Abstimmung hierüber allerdings auch noch strengere Anforderungen bestimmen.

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