Gewinn- und Verlustverteilung in einer eingetragenen Genossenschaft


Die Generalversammlung einer eingetragenen Genossenschaft stellt den Jahresabschluss fest. Der dabei festgestellte Gewinn oder Verlust wird auf die Mitglieder der Genossenschaft verteilt. Die Verteilung auf jedes einzelne Mitglied erfolgt in Abhängigkeit der Höhe ihrer jeweiligen Geschäftsguthaben. Zugrunde gelegt wird dabei der Stand vom Schluss des letzten Geschäftsjahres. Der Anteil eines Mitglieds am Jahresabschluss wird mit dessen Geschäftsguthaben verrechnet, ein Gewinn wird also angerechnet, ein Verlust abgezogen. Eine Auszahlung des Gewinns kann erst erfolgen, wenn er der Betrag für den Geschäftsanteil vollständig erbracht wurde, oder durch Gewinnanrechnungen auf die erforderliche Höhe angewachsen ist.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel: Ein Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft übernimmt einen Geschäftsanteil von 15.000 Euro. Darauf hat er bislang 10.000 Euro erbracht. Dies bezeichnet man als das Geschäftsguthaben. Macht die Genossenschaft einen Verlust, den das Mitglied mit einem Anteil von 2.000 Euro mit tragen muss, dann sinkt sein Geschäftsguthaben auf 8.000 Euro. Erhält er allerdings einen Gewinn in Höhe von 2.000 Euro, dann steigt sein Geschäftsguthaben auf 12.000 Euro. Dieser Gewinn kann allerdings nicht ausgezahlt werden, weil das Geschäftsguthaben noch nicht die Höhe des Geschäftsanteils erreicht hat. Beträgt der Gewinn für das eben genannte Mitglied allerdings 6.000 Euro, dann steigt sein Geschäftsguthaben auf 16.000 Euro und ist damit 1.000 Euro über dem Wert seines Geschäftsanteils. Diese 1.000 Euro kann das Mitglied sich auszahlen lassen.

Die Satzung der Genossenschaft kann für die Verteilung von Gewinn und Verlust andere Maßstäbe bestimmen als die Höhe des Geschäftsguthabens. Sie kann weiterhin vorsehen, dass Gewinne schon vor der Erreichung des Geschäftsanteils ausgezahlt werden können. Wird ein Geschäftsguthaben allerdings durch Verluste gemindert, dann kann ein Gewinn nicht ausgezahlt werden, bis das Guthaben durch die Anrechnung von Gewinnen wieder ergänzt ist. Die Satzung kann aber auch bestimmen, dass der Gewinn gar nicht ausgezahlt wird, sondern für Rücklagen der Genossenschaft genutzt wird. Sie kann auch dem Vorstand das Recht einräumen, bis zur Hälfte des Gewinnes selbst für diesen Zweck zu nutzen.

Grundsätzlich erhalten die Mitglieder von der Genossenschaft keine Zinsen auf ihre Geschäftsanteile. Bestimmt die Satzung etwas anderes, dann muss sie zumindest einen Mindestzinssatz festlegen. Die Zinsen werden dann jährlich ausgezahlt. Eine Auszahlung erfolgt allerdings nur, wenn ein Gewinn anfällt oder ein Verlust von den Rücklagen der Genossenschaft abgedeckt ist.

Grundsätzlich müssen die Mitglieder für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht haften. Sie tragen die Verluste der Genossenschaft nur über ihr Geschäftsguthaben. Die Satzung kann jedoch vorsehen, dass die Mitglieder im Falle der Insolvenz der Genossenschaft eine Nachschusspflicht trifft. Die Höhe der Nachschusspflicht wird in der Satzung geregelt, wobei sie nicht geringer als der Geschäftsanteil eines jeweiligen Mitgliedes sein darf. Wird die Haftsumme im Nachhinein herabgesetzt, dann muss dies in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Hält ein Mitglied mehr als einen Geschäftsanteil, deren Summe höher ist als die festgelegte Nachschusspflicht, dann erhöht sich die Nachschusspflicht auf die Gesamtsumme der Geschäftsanteile.

Zur Vereinfachung folgendes Beispiel: Ein Mitglied hat vier Geschäftsanteile in Höhe von je 10.000 Euro. Ist in der Satzung eine Nachschusspflicht in Höhe von 15.000 Euro vorgesehen, dann würde sich die Nachschusspflicht des Mitgliedes auf 40.000 Euro. Die Satzung allerdings sowohl vorsehen, dass ein noch höherer Betrag nachzuzahlen ist, oder dass die Nachschusspflicht nicht von der Anzahl der Geschäftsanteile abhängig gemacht wird. Im obigen Beispiel könnte die Satzung also bestimmen, dass die Nachschusspflicht für jeden Geschäftsanteil 15.000 Euro beträgt. Dann betrüge die Nachschusspflicht 60.000 Euro. Sie könnte aber auch bestimmen, dass nur eine Nachschusspflicht anfällt, diese betrüge dann 15.000 Euro.

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