Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft


Der Beitritt zu einer eingetragenen Genossenschaft erfolgt durch die Übernahme eines Geschäftsanteils. Erforderlich dafür sind eine Beitrittserklärung durch das neue Mitglied und eine entsprechende Zulassung durch die Genossenschaft. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das neue Mitglied, die auf seinen Geschäftsanteil erforderlichen Einzahlungen zu erbringen. Wenn die Satzung dies erlaubt, kann ein Mitglied auch mehr als einen Geschäftsanteil übernehmen. Die Übernahme ist allerdings erst zulässig, wenn die Einlagen auf alle übrigen Anteile bereits voll erbracht sind. Die Höhe, bis zu der ein Geschäftsanteil übernommen werden kann, wird in der Satzung bestimmt. Dort kann außerdem eine Höchstzahl von Geschäftsanteilen vorgegeben werden, die ein einzelnes Mitglied übernehmen kann. Es kann aber genauso gut auch eine Mindestzahl für alle Mitglieder vorgesehen werden. Eine Satzung kann also beispielsweise vorschreiben, dass jedes Mitglied mindestens drei Geschäftsanteile übernehmen muss. Insoweit spricht man von einer Pflichtbeteiligung. Die Einlage wird grundsätzlich in Geld erbracht. Die Satzung kann allerdings auch eine Sacheinlage zulassen. Den Mitgliedern darf jedoch auf keinen Fall ein Kredit gewährt werden, der als Einzahlung angesehen wird. Die Einzahlung kann auch nicht durch eine Aufrechnung gegen die Genossenschaft erbracht werden. Solange eine jemand noch Mitglied in einer Genossenschaft ist, darf ihm sein Geschäftsguthaben nicht ausgezahlt werden.

Geschäftsanteile können, genauso wie die auf sie zu erbringenden Einzahlungen durch einen Beschluss der Generalversammlung herabgesetzt werden. Eine solche Änderung muss allerdings unverzüglich in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Dies dient dem Gläubigerschutz. Als weitere Schutzmaßnahme können Gläubiger innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung in das Genossenschaftsregister eine Sicherheitsleistung für ihre Forderungen verlangen, wenn sie noch nicht fällig sind. Darauf muss bei der Eintragung ins Genossenschaftsregister hingewiesen werden. Das Gleiche gilt auch, wenn die Fristen, in denen die Mitglieder ihre Einlage erbringen müssen, verlängert werden.

Geschäftsanteile können auch in mehrere Teile zerlegt werden. Die daraus resultierende Verringerung der zu leistenden Einzahlung stellt keine Herabsetzung mit den oben beschriebenen Folgen dar. Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel: Der Geschäftsanteil eines Mitgliedes in Höhe von 15.000 Euro wird zerlegt in drei Geschäftsanteile mit einem Wert von je 5.000 Euro. Nun muss auf die Geschäftsanteile nur noch eine Einzahlung von 5.000 Euro und nicht mehr von 15.000 Euro erbracht werden. Deswegen können die Gläubiger der Genossenschaft allerdings keine Sicherheitsleistungen verlangen. Da sich aber die Anzahl der Geschäftsanteile bei den Mitgliedern ändert, muss eine korrigierte Mitgliederliste in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.

Grundsätzlich müssen die Mitglieder für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht haften. Sie tragen die Verluste der Genossenschaft nur über ihr Geschäftsguthaben. Die Satzung kann jedoch vorsehen, dass die Mitglieder im Falle der Insolvenz der Genossenschaft eine Nachschusspflicht trifft. Die Höhe der Nachschusspflicht wird in der Satzung geregelt, wobei sie nicht geringer als der Geschäftsanteil eines jeweiligen Mitgliedes sein darf. Wird die Haftsumme im Nachhinein herabgesetzt, dann muss dies in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Hält ein Mitglied mehr als einen Geschäftsanteil, deren Summe höher ist als die festgelegte Nachschusspflicht, dann erhöht sich die Nachschusspflicht auf die Gesamtsumme der Geschäftsanteile. Zur Vereinfachung folgendes Beispiel: Ein Mitglied hat vier Geschäftsanteile in Höhe von je 10.000 Euro. Ist in der Satzung eine Nachschusspflicht in Höhe von 15.000 Euro vorgesehen, dann würde sich die Nachschusspflicht des Mitgliedes auf 40.000 Euro. Die Satzung allerdings sowohl vorsehen, dass ein noch höherer Betrag nachzuzahlen ist, oder dass die Nachschusspflicht nicht von der Anzahl der Geschäftsanteile abhängig gemacht wird. Im obigen Beispiel könnte die Satzung also bestimmen, dass die Nachschusspflicht für jeden Geschäftsanteil 15.000 Euro beträgt. Dann betrüge die Nachschusspflicht 60.000 Euro. Sie könnte aber auch bestimmen, dass nur eine Nachschusspflicht anfällt, diese betrüge dann 15.000 Euro.

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