Sacheinlage und Sachübernahme eines Mitglieds einer eingetragenen Genossenschaft


Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft können Geschäftsanteile übernehmen, ohne die Einzahlung auf den Geschäftsanteil zu erbringen. Soll das Mitglied der Genossenschaft stattdessen bestimmte Gegenstände im Wert der Einzahlung überlassen, spricht man von einer Sacheinlage. Soll die Genossenschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände übernehmen und dafür eine Vergütung zahlen, dann handelt es sich um eine Sachübernahmen. Sowohl die Sacheinlage als auch die Sachübernahme ist allerdings nur zulässig, wenn in der Satzung der Genossenschaft genau festgelegt wird, um was für einen Gegenstand es sich bei der Sacheinlage oder der Sachübernahme handelt, wer sie erbringen soll, und die Anzahl der zu gewährenden Geschäftsanteile beziehungsweise die Höhe der zu gewährenden Anrechnung. Übernimmt die Genossenschaft einen Gegenstand und gewährt dafür eine Vergütung, die dann auf die Einzahlung eines Mitgliedes angerechnet wird, dann gilt dies als eine Sacheinlage.

Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Gegenstände sein, die einen feststellbaren Wert haben. Verpflichtungen zu Dienstleistungen sind daher kein tauglicher Gegenstand für eine Sacheinlage oder eine Sachübernahme. Erbringt ein Mitglied seine Einzahlung in Geld, ergibt sich jedoch aus den tatsächlichen Zusammenhängen, wie etwa aus Abreden, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung doch vollständig oder teilweise um eine Sacheinlage handelt, dann spricht man von einer verdeckten Sacheinlage. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einem Mitglied nach Erbringen seiner Geldeinlage ein zinsfreies und unbefristetes Darlehen in gleicher Höhe gewährt wird. Solch eine verdeckte Sacheinlage befreit das Mitglied nicht von seiner Einlagepflicht. Die geschlossenen Verträge und die vorgenommenen Rechtshandlungen sind allerdings nicht unwirksam. Vielmehr wird der Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Genossenschaft zur Eintragung ins Genossenschaftsregister, oder, falls es nach sie nach der Eintragung erbracht wird, im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die Genossenschaft, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auf keinen Fall vor der Genossenschaftsregistereintragung. Die Beweislast über den Wert der Sacheinlage trägt das Mitglied.

Ist bereits vor der Einlage eine Leistung der Genossenschaft an das Mitglied vereinbart worden, die bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Rückzahlung der Einzahlung darstellt, die aber nicht als verdeckte Sacheinlage zu bewerten ist, dann wird das Mitglied von seiner Einzahlungsverpflichtung nur befreit, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Genossenschaft fällig werden kann. Eine derartige Leistung oder ihre Vereinbarung muss ins Genossenschaftsregister eingetragen werden.

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