Die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft


Die eingetragene Genossenschaft ist eine Gesellschaft, die bezweckt, sowohl wirtschaftliche, als auch soziale oder kulturelle Belange ihrer Mitglieder zu fördern. Zu ihrer Gründung ist zunächst ein Vertrag der Gründer erforderlich. Dieser Vertrag wird als Satzung bezeichnet. Er muss schriftlich geschlossen werden.

Die Satzung muss zunächst die Firma der Genossenschaft festlegen. Die Firma ist der genaue Name, unter dem die Genossenschaft später im Rechtsverkehr gegenüber Dritten auftritt. Diese Firma muss in jedem Fall den Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung „eG“ tragen. Die Satzung muss weiterhin den Sitz der Genossenschaft bestimmen. Dies ist der Ort, an dem sie ihren Hauptsitz hat. Außerdem muss für die Genossenschaft ein Gegenstand vereinbart werden. Dabei handelt es sich um den Zweck der Genossenschaft, der in der Verfolgung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Interessen der Mitglieder besteht. Welche Interessen genau verfolgt werden sollen, wird mit der Wahl des Gegenstandes definiert. Außerdem muss in der Satzung vereinbart werden, ob die Mitglieder im Falle der Insolvenz der Genossenschaft auch mit ihrem Privatvermögen für die Forderungen der Genossenschaftsgläubiger haften, oder ob diese ihre Befriedigung einzig aus dem Vermögen der Genossenschaft suchen können. Weiterhin erforderlich sind Bestimmungen über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung sowie Bestimmungen über die Bekanntmachung der Gründung Genossenschaft.

Es müssen Rahmenbestimmungen für die Geschäftsanteile getroffen werden. Dabei geht es insbesondere um die Höhe des Betrages, bis zu dem ein einzelnes Mitglied einen Geschäftsanteil erwerben kann, und darum, in welche Höhe und in welchem zeitlichen Rahmen dieses Mitglied dann seine Einlage zu erbringen hat. Im Rahmen dessen muss außerdem eine finanzielle Rücklage der Höhe nach bestimmt werden, aus der eventuelle Verluste, die sich aus der Bilanz ergeben, ausgeglichen werden können.

Soll die Genossenschaft nur für einen bestimmten Zeitraum gegründet werden, dann muss dies ausdrücklich in die Satzung aufgenommen werden. Das Gleiche gilt, wenn nur Mitglieder zugelassen werden sollen, die ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Bezirk haben. Besonderer Erwähnung in der Satzung bedürfen außerdem Regelungen, wonach die Mehrheitsverhältnisse für die Generalversammlung geändert werden sollen, oder wonach der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft auch auf bestimmte Nichtmitglieder ausgeweitet werden soll. Die Satzung kann außerdem bestimmen, dass Personen, die nicht für eine wirtschaftliche Kooperation in Frage kommen, trotzdem als investierende Mitglieder aufgenommen werden können. Es muss dabei allerdings sicher gestellt sein, dass die investierenden Mitglieder gemeinsam keinen dominierenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können.

Die Satzung kann ein Mindestkapital für die Genossenschaft festlegen. Ist dies der Fall, dann dürfen keine Auszahlungen an die Mitglieder erfolgen, wenn dadurch das Mindestkapital unterschritten werden würde.

Die fertige Satzung muss zusammen mit einer Liste der Vorstandsmitglieder der Genossenschaft ins Genossenschaftsregister eingetragen werden. Dies erfolgt bei dem Gericht, in dessen Gerichtsbezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt durch den Vorstand. Neben der von allen Gründungsmitgliedern unterschriebenen Satzung muss außerdem eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates beigefügt werden. Zuletzt erforderlich ist noch eine Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft in Anbetracht ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Beitritt zugelassen ist. Die Vorstandsmitglieder müssen dabei auch angeben, über welche Vertretungsbefugnisse sie verfügen.

Das Registergericht überprüft daraufhin, ob die Genossenschaft ordnungsgemäß gegründet wurde. Ist dies der Fall, trägt es die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister ein und veröffentlicht einen Auszug aus der Satzung. Erst damit entsteht die Genossenschaft rechtskräftig. Entdeckt das Gericht Fehler bei der Gründung, darf es die Eintragung nicht vornehmen.

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