Jahresabschluss und Gewinnverteilung einer eingetragenen Genossenschaft


Der Jahresabschluss einer eingetragenen Genossenschaft besteht aus der Bilanz, der Gewinn und-Verlust¬rechnung und einem Anhang. Zusätzlich wird er von einem Lagebericht ergänzt. Sowohl für die Bilanz als auch für die Gewinn- und Verlustverteilung gelten die allgemeinen Regelungen für Handelsgesellschaften, also die gleichen wie etwa für die offene Handelsgesellschaft. Grundsätzlich gilt: „Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.“ (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Im Anhang müssen sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung genauer erklärt werden. Es müssen insbesondere die Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden angegeben werden, die für jeden einzelnen Posten in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewendet wurden. Abweichungen von diesen Methoden müssen gegebenenfalls begründet werden. Daneben gibt es noch einen umfassenden Katalog von Angaben, die im Anhang gemacht werden müssen. Je größer die Genossenschaft ist, gemessen an Bilanzsumme, Umsatz oder Zahl der Arbeitnehmer, umso umfangreicher werden die Anforderungen an den aufzustellenden Anhang. Der Anhang dient zum einen der Nachvollziehbarkeit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und enthält anderseits einige betriebswirtschaftlich relevante Informationen.

Der Jahresabschluss wird durch einen Lagebericht ergänzt. Er muss die Geschäftsverläufe und sonstigen Ereignisse innerhalb der Gesellschaft so darstellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu hat er eine komplexe Analyse der wirtschaftlichen Lage der Genossenschaft zu beinhalten. Dabei ist insbesondere auf die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren des Unternehmens einzugehen. Entscheidend am Lagebericht ist ein Zukunftsausblick auf die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft unter Beachtung ihrer wesentlichen Chancen und Risiken. Hierzu sind genaue Beurteilungen und Erläuterungen notwendig. Auch für den Lagebericht gibt es feste Vorgaben dazu, was er enthalten muss. Er dient dazu, den Mitgliedern sowie interessierten Investoren ein Bild von der Zukunft der Genossenschaft zu vermitteln und soll ihnen somit bei der Entscheidung über mögliche Investitionen eine Hilfestellung bieten.

Die Generalversammlung der Genossenschaft beschließt darüber, ob sie ihren Jahresabschluss sowie ihren Lagebericht veröffentlichen. Dies muss dann im Handelsregister oder gegebenenfalls sogar im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Lediglich bei kleinen Genossenschaft ist die Publizitätspflicht auf die Bilanz und den Anhang beschränkt.

Ergibt sich aus der Bilanz ein Gewinn für das abgelaufene Geschäftsjahr, dann obliegt es der Generalversammlung, über dessen Verwendung zu entscheiden. Sie ist dabei völlig unabhängig und an Vorschläge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates nicht gebunden. Allerdings ist sie an die vom Vorstand errechnete Höhe des Gewinnes gebunden. Sie kann also nicht wirksam geltend machen, der errechnete Gewinn sei aufgrund beispielsweise falscher Abschreibungen in der angegebenen Höhe nicht zutreffend.

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