Die Geschäftsführung durch den Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft


Der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft führt die Geschäfte der Genossenschaft und vertritt sie, sowohl vor Gericht als auch Dritten gegenüber. In der Regel besteht der Vorstand aus nur zwei Mitgliedern. Soweit die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht, können die Vorstandsmitglieder die Genossenschaft nur gemeinschaftlich vertreten. Eine Willenserklärung muss dann von jedem Mitglied einzeln abgegeben werden. Bei Willenserklärungen, die von einem Dritten gegenüber der Genossenschaft abgegeben werden, reicht es allerdings, wenn sie nur einem Vorstandsmitglied zugeht. Sie muss nicht jedem Vorstandsmitglied gegenüber einzeln abgegeben werden. Rechtsgeschäfte, die vom Vorstand abgeschlossen werden, gelten unmittelbar für und gegen die Genossenschaft. Für Rechtsgeschäfte, die mit einer Behörde abgeschlossen werden, ist eine Bescheinigung des Registergerichts erforderlich, aus der sich ergibt, dass es sich bei den handelnden Personen tatsächlich um Vorstandsmitglieder der Genossenschaft handelt.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft in eigener Verantwortung. Sieht die Satzung eine Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis vor, dann hat er sie einzuhalten. Setzt er sich dennoch über seine Beschränkungen hinweg, dann führt das nicht zur Unwirksamkeit des betroffenen Rechtsgeschäfts. Er ist dann lediglich der Genossenschaft gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Ist also beispielsweise der Vorstand nur zum Einkauf von Waren bis zum einen Einkaufspreis von 10.000 Euro befugt, kauft dann aber Waren für 20.000 Euro, dann ist er der Genossenschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Er muss dann die übrigen 10.000 Euro des Kaufpreises selbst zahlen und die übrigen Waren abnehmen. Die Vertretungsbefugnis lässt sich außer der Höhe nach unter anderem auch noch auf bestimmte Geschäfte, eine bestimmte Zeit oder auch einen bestimmten Ort beschränken. Es kann auch eine Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Generalversammlung vorgeschrieben werden. Sieht die Satzung eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis vor, oder wird eine derartige Beschränkung später in die Satzung aufgenommen, dann muss sie in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.

Ist im Genossenschaftsregister eine Änderung hinsichtlich der Vorstandsmitglieder oder deren Vertretungsbefugnis nicht eingetragen, dann muss ein Dritter diese Änderung nicht gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht kannte. Ist die Änderung allerdings eingetragen, dann muss er sie gegen sich gelten lassen, unabhängig davon, ob er sie kannte. Ist eine Änderung falsch oder fälschlicherweise eingetragen worden, dann kann ein Dritter auch auf die falsche Eintragung berufen, wenn es für ihn nicht erkennbar war, dass die Eintragung fehlerhaft ist.

Zur Verdeutlichung einige Beispiele: Ist ein Vorstandsmitglied, welches zur alleinigen Geschäftsführung befugt war, nach dessen Abberufung nicht aus dem Genossenschaftsregister ausgetragen worden, dann kann er die Gesellschaft immer noch wirksam vertreten. Er kann mit einem gutgläubigen Dritten also wirksam einen Vertrag im Namen der Genossenschaft schließen. Das ehemalige Vorstandsmitglied macht sich der Genossenschaft gegenüber jedoch schadenersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich handelt. Ist das Vorstandsmitglied jedoch aus dem Genossenschaftsregister gestrichen worden, dann kann auch ein gutgläubiger Dritter sich nicht darauf berufen, dass er dachte, einen Vertrag mit der Genossenschaft abzuschließen. Ist allerdings jemand als zur alleinigen Geschäftsführung befugtes Vorstandsmitglied in das Genossenschaftsregister eingetragen, dann kann er wirksam die Genossenschaft gegenüber einem Dritten vertreten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Genossenschaft die fehlerhafte Eintragung zu vertreten hat. Es wird lediglich der Glaube an die Richtigkeit des Registers geschützt.

Bei ihrer Geschäftsführung haben die Vorstandsmitglieder die nötige Sorgfalt zu achten. Tun sie dies nicht, müssen sie der Gesellschaft den entstehenden Schaden ersetzen. Will der Vorstand eine gewagte unternehmerische Entscheidung treffen, dann kann er sich er sich dadurch entlasten, dass er die Generalversammlung über sein Vorhaben abstimmen lässt. Liegt einer Handlung des Vorstandes ein gesetzmäßiger Beschluss der Generalversammlung zugrunde, dann stellt diese Handlung keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Genossenschaft hat das eingegangene Risiko gebilligt, sie kann also in einem Schadensfall keinen Ersatz verlangen. Für diesen Haftungsausschluss ist allerdings eine Zustimmung der Generalversammlung zwingend erforderlich, eine einfache Billigung des Aufsichtsrates kann sie nicht ersetzen.

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