Das Ermittlungsverfahren im Strafrecht


Das Ermittlungsverfahren ist der Ausgangspunkt für jedes Straf- und Bußgeldverfahren in Straf- und in Ordnungswidrigkeitssachen. Das Ermittlungsverfahrens wird bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts eingeleitet. Dafür ist zumeist die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zuständig. Ihr obliegen die Ermittlungen mit Hilfe der Polizeien und anderer Dienststellen der Strafverfolgung wie Landeskriminalämter, Bundeskriminalamt oder Feldjäger im Bereich der Bundeswehr. Überwiegend werden solche Ermittlungen jedoch allein von der Polizei geführt. Die Staatsanwaltschaft ist zum Einschreiten verpflichtet, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, allerdings muss ein sogenannter Anfangsverdacht besteht. Dies kann aufgrund von Strafanzeigen, welche bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder den Amtsgerichten eingereicht werden der Fall sein. Besteht nun ein Anfangsverdacht, so ist die Polizei und die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang berechtigt und verpflichtet Ermittlungen jeder Art einzuleiten und durchzuführen.

Die Behörden die für die Ermittlungen zuständig sind müssen in Deutschland auch alle solchen Tatsachen und Beweise erforschen die entlastend wirken. Wird das Verfahren der Ermittlungen abgeschlossen, liegt es allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft darüber zu befinden, ob eine Anklage zugelassen wird, ein Strafbefehl beim Amtsgericht erfolgt oder das Verfahren gar eingestellt wird. Wird Anklage erhoben oder der Strafbefehl beantragt, so beginnt das sogenannte Zwischenverfahren beim jeweilig zuständigen Gericht ein. Aus dem Beschuldigten wird ein Angeschuldigter. Sollte man sich mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sehen, sollte man Kontakt mit einem Strafverteidiger herstellen. Damit kann man verhindern, dass man Opfer vorschneller in Grundrechte eingreifender Ermittlungshandlungen wie Durchsuchungen mit großer Beschlagnahme von Datenträgern und Gegenständen sowie eventueller Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt wird.

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