Zulässigkeit des Einsatzes von verdeckten Ermittlern, Informanten und V-Leuten


Verdeckte Ermittler sind Beamte des Pollizeivollzugsdienstes die eine Zeit lang zur Ermittlung eines Sachverhalts unter einer Legende, also unter einer erfundenden Lebensgeschichte leben. Denkbar sind dabei, dass ein Polizist einen kleinen Stand an einem öffentlichen Platz betreibt und dort einen Überblick über an diesem Platze stattfindenden Drogengeschäfte erhält. Ebenso möglich ist die Zusammenlegung eines als Häftling getarnten Polizisten mit einem echten Gefangenen in einer Zelle, um Details der Tat oder Hinweise auf einen Verbleib der Beute zu bekommen. Damit dies möglich wird müsste die Tat in der Strafprozessordnung aufgeführt sein und die Aufklärung der Tat auf anderem Wege aussichtslos sein. Es kann sich aber auch um ein Verbrechen mit besonderer Bedeutung oder gar mit Wiederholungsgefahr handeln. Bei allgemeinen Ermittlungen gegen ein Milieu reicht die Zustimmung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, richtet sie diese Aktion allerdings gegen einen bestimmten Beschuldigten so ist die Erlaubnis des Ermittlungsrichters dringend erforderlich. Sollten bei dieses Ermittlungen Dinge und Taten ans Licht treten so sind diese Erkenntnisse nur dann vor Gericht verwertbar, wenn diese Tat auch in der Strafprozessordnung im entsprechenden Katalog enthalten ist.

Eine andere Möglichkeit ist der Einsatz von Informanten und V-Leuten. Ein Informant ist eine Person, die im Einzelfall bereit ist, gegen Zusicherung der Geheimhaltung der Staatsanwaltschaft Informationen zu geben. Eine V-Person hingegen ist eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören bereit ist, diese bei der Ermittlung von Verbrechen und Vergehen auf längere Zeit unter Geheimhaltung zu unterstützen. Deren Identität ist grundsätzlich geheim zu halten. So hat die Polizei und der Verfassungsschutz V-Leute in Parteien und Organisationen der linken und rechten-Szene, aber auch im Drogenmilieu oder in Rockerbanden. Diese berichten den Behörden von geplanten Aktionen und berichten über ihre Kenntnisse über vergangene Sachverhalte. Gesetzlich geregelt sind diese Ermittlungsmethoden nicht, jedoch sind sie von der Rechtsprechung anerkannt. Allerdings dürfen diese Personen andere auf keinen Fall zu einer Straftat anstiften oder auch nur eine Tatgeneigtheit hervorrufen. Eine V-Person in der linken Szene sollte sich also bei der Planung von Maidemonstrationen zurückhalten, kommt später heraus dass er die Taten mitgeplant hat, so sind seine Informationen nicht mehr verwertbar. Ferner kommt dann eine Strafbarkeit des V-Mannes in Betracht.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel