Die Rechte und Pflichten des Beschuldigten


Der Beschuldigte einer Straftat ist dringend oder zumindest hinreichend verdächtig eine – vielleicht auch schwerwiegende- Straftat begangen zu haben. Diese stärkeren Verdachtsmomente machen ihn zum Beschuldigten. In dieser Rolle hat er Pflichten zu befolgen, kann sich aber auch selbst oder durch seinen Rechtsbeistand auf bestimmte Rechte berufen. Hier werden zuerst die Pflichten des Beschuldigten vorgestellt:

- Anwesenheitspflicht, der Beschuldigte muss erscheinen wenn es angeordnet wird, insbesondere muss er bei der Hauptverhandlung vor Gericht anwesend sein und darf auch nicht einfach während der Verhandlung aufstehen und gehen. Erscheint ein Angeklagter nicht, so kann er zwangsweise von der Polizei vorgeführt werden.

- Duldungspflicht, der Beschuldigte muss Ermittlungen und damit auch Eingriffe in seine Grundrechte dulden. Darunter fallen Durchsuchungen und Untersuchungen sowie Beschlagnahme von Gegenständen und unter Umständen bei Vorliegen eines Haftgrundes auch Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt.

Rechte die der Beschuldigte notfalls auch einklagen könnte sind:

- Er hat Anspruch auf rechtliches Gehör, ist ein Justizgrundrecht, welches besagt, dass dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden muss vor einem Richter seine Angelegenheit vortragen zu können. Das Gericht muss das Gesagte zur Kenntnis nehmen, aber nicht mit dem Beschuldigten drüber ein Gespräch führen

- Er hat das Recht auf Verteidigung und das in jeder Lage des Verfahrens, er darf sich also einen Verteidiger nehmen, unter gewissen Voraussetzungen ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu stellen der dann auch seine Gebühren direkt mit der Gerichtskasse abrechnet. Unter dieses Recht fällt auch, dass bei Sprachschwierigkeiten ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wird.

- Der Beschuldigte darf Beweisanträge stellen, wenn er denn Dinge vorbringt die ihn entlasten. So kann er Zeugen benennen die sein Alibi beweisen können oder er legt beispielsweise Bordkarten vor, die beweisen, dass er zum Tatzeitpunkt auf einem ganz anderem Kontinent im Urlaub war. Das Gericht muss sich dann mit diesem Beweis befassen

- Dem Angeklagten steht in der Hauptverhandlung ein Fragerecht zu, er darf also den Zeugen und dem Gericht Fragen stellen. Dieses Fragerecht hat er im Ermittlungsverfahren allerdings noch nicht, was bedeutet, dass Fragen die er die Polizei fragt nicht beantwortet zu werden brauchen.

- Er hat das Schweigerecht, er muss sich nach dem altrömischen Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ nicht selbst belasten und darf zu allem und jedem schweigen. Das Gericht darf aus dem Schweigen des Angeklagten keine falschen Schlüsse ziehen.

- Der Angeklagte hat auch ein Anwesenheitsrecht, er darf also nicht ohne Weiteres aus dem Gerichtssaal verwiesen werden

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