Voraussetzungen für körperliche Eingriffe und Untersuchungen im Ermittlungsverfahren


Als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren muss man einige körperliche Untersuchungen ertragen. So kann der Ermittlungsrichter anordnen, dass ein Täter untersucht wird, beispielsweise, ob er Verletzungen bei einem Angriff davongetragen hat oder beispielsweise bei einer Sexualstraftat, ob an ihm Abwehrverletzungen entstanden sind. Auch Partikel unter den Fingernägeln, Haare oder auch Körperflüssigkeiten, wie Harn, Speichel, Liquor, Blut oder Samenflüssigkeit dürfen entnommen werden. Auch darf ein Arzt und bei Gefahr im Verzuge sogar die Polizei in die Körperöffnungen der Beschuldigten hineinschauen. Der Beschuldigte hat die gesetzliche Pflicht die Untersuchungen zu erdulden, aktiv Mitwirken muss er allerdings nicht. In der Praxis wird ein Beschuldigter der sich zur Wehr setzt mit geballter Manneskraft der Polizei zu der Untersuchung gebracht. Auch moderne bildgebende Untersuchungsverfahren muss der Beschuldigten mit sich machen lassen, also beispielsweise Computertomographie, EKG, Röntgen oder EEG. Abführ- und Brechmittel hingegen sind nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt. Katheteruntersuchungen sind immer verboten.

Der Beschuldigte muss es außerdem erdulden sich zum Augenscheinsobjekt herabwürdigen zu lassen. So dürfen ihn Ärzte und Ermittlungspersonen am ganzen Körper ansehen und fotografieren. Auch Gegenüberstellungen muss der potentielle Täter aushalten. Auch Videos sind erlaubt, sofern sie nicht heimlich gedreht werden. Der Beschuldigte wird vermessen, gewogen und begutachtet, außerdem werden ihm Fingerabdrücke abgenommen. Diese Untersuchungen dürfen ebenfalls mit unmittelbarem Zwang, also mit Körpereinsatz der Beamten durchgeführt werden, wenn es notwendig werden sollte. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist dabei stets zu überprüfen und die Vorgänge sind genauestens zu protokolieren.

Auch Nichtbeschuldigte, insbesondere Zeugen müssen sich anschauen und fotografieren lassen, wenn sie Spuren der Straftat an ihrem Körper befinden. Nach Vergewaltigungen werden Opfer daher genau rechtsmedizinisch untersucht, auch wenn es vielleicht dem Opfer lieber wäre ersteinmal in Ruhe gelassen zu werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen des Strafprozessrechts können dem Beschuldigten Zellen oder Flüssigkeiten entnommen werden, um seine DNA-Identität festzustellen. Diese Daten können dann auch in zukünftigen Taten des gleichen Täters benutzt werden. Sexualstraftäter beispielsweise werden bei ihrer ersten Tat untersucht und ihre DNA festgehalten. Bei einem weiteren Delikt, das vielleicht auch Jahrzehnte später begangen wird kann man gleich den Täter identifizieren und ihn erneut zur Rechenschaft ziehen. Neuerdings sind nach Sexualstraftaten auch Massentests zulässig, bei diesen müssen auch Unschuldige ihren Speichel abgeben.

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