Begeht ein Jugendlicher oder ein junger Erwachsener eine Straftat, so wird er nach dem Jugendstrafrecht bestraft. In der Regel gelten Heranwachsende zwischen dem 14. und 21. Lebensjahr als Jugendliche, somit kann also ein Jugendlicher der unter 14 Jahre alt ist strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, denn er ist noch nicht strafmündig. Das bedeutet auch, dass er nach dem Strafrecht ungeschoren davon kommt. Jedoch muss ein Jugendlicher ab dem siebten Lebensjahr für den Schaden haften, den er angestellt hat. Allerdings ist das eine Frage des Zivilrechts.
Bei Jugendstrafsachen die vor einem Gericht verhandelt werden wirkt auch das Jugendamt mit, im speziellen werden diese Personen des Jugendamtes auch als die sogenannte Jugendgerichtshilfe bezeichnet. Sie sollen den Jugendlichen in diesem für sie außergewöhnlichen Termin beizustehen. Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen außerdem die erzieherischen, die sozialen und die fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch die Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. So machen sie stets einen Vorschlag zur Strafe und welche Folgen diese aus pädagogischer Sicht hätte. In Haftsachen berichten sie sehr schnell und besonders umfassend über das Ergebnis ihrer Nachforschungen.
Zu ihren Aufgaben gehört es einen Bericht für das Jugendgericht zu erstellen, in welchem der Lebenslauf, die aktuelle Situation, die Perspektiven, die Tathintergründe und die Vorschläge zur Art der pädagogischen Maßnahmen enthalten sind. Die Jugendgerichtshilfe hat also die Möglichkeit auf die richterliche Entscheidung einzuwirken. Dieser Bericht entsteht nach ausgiebigen Gesprächen zu denen die Angeklagten vor der Gerichtsverhandlung erscheinen müssen. Sitzt der Angeklagte wegen der Schwere der Tat in Untersuchungshaft, so kommt die Jugendgerichtshilfe in die Haftanstalt und spricht dort mit dem Häftling. Um in der Jugendgerichtshilfe arbeiten zu können braucht man zumeist eine Ausbildung im pädagogischen Bereich, beispielsweise ein Studium der Sozialpädagogik.
Die Jugendgerichtshilfe hat zudem die Aufgabe während einer eventuellen Bewährungszeit eng mit dem Bewährungshelfer des Jugendlichen zusammen zu arbeiten. Ein Bewährungshelfer ist in der Regel auch ein Sozialpädagoge, der dem jugendlichen Straftäter automatisch nach seiner Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe oder nach der Entlassung aus der Jugendstrafanstalt zugewiesen wird. Dieser sorgt sich während der Bewährungszeit um den Straftäter und achtet darauf, dass er sich regelmäßig meldet und seine ihm durch das Gericht aufgebürdete Auflagen erfüllt. Bei diesen Auflagen kann es sich neben den Meldepflichten auch um Pflichten wie die Arbeits- oder Ausbildungspflicht handeln. Auch Verbote wie das Verbot Alkohol oder andere Drogen zu konsumieren können ausgesprochen werden.
Während des möglichen Vollzugs in der Justizvollzugsanstalt bleibt die Jugendgerichtshilfe mit dem Jugendlichen in Verbindung und sie nimmt Kontakt mit den Angehörigen oder zu sonstigen Bezugspersonen auf. Auch die Verbindung mit dem Sozialdienst der Haftanstalt wird intensiv gepflegt. Falls andere Stellen, wie beispielsweise die Schule oder der Arbeitgeber über die Haftzeit des Jugendlichen informiert werden müssen, so übernimmt die Jugendgerichtshilfe diese Aufgabe. Außerdem kümmert sie sich noch um die Kontaktaufnahme mit benötigten sozialen Diensten, wie beispielsweise der Drogenberatung. Die letzte wichtige Aufgabe ist es sich um eine positive Wiedereingliederung des jugendlichen Straftäters in die Gemeinschaft nach der Haft zu kümmern.