Von der Festnahme zur Untersuchungshaft und Unterbringung


Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines sachverständigen Psychiaters und des Verteidigers anordnen, dass der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert und dort zur Diagnosestellung beobachtet wird. Diese Maßnahme darf sechs Wochen Dauer nicht übersteigen. Danach ist es aufgrund eines Urteils jedoch möglich, den Angeklagten bis zu seiner Heilung in eine geschlossene Anstalt einzuweisen, in der er wenn nötig bis zu seinem Lebensende verbleiben muss. In diesen Krankenhäusern wird alles getan um die Patienten wieder gesund zu machen und diese in die Gesellschaft zurückzubringen. Gegen den Beschluss des Richters ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese hat eine aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass der Betroffene bis zur Klärung der Beschwerde nicht in das Krankenhaus muss.

Die Festnahme ist eine Maßnahme zur Ergreifung eines potentiellen Täters. Zur besseren Trennung von der Verhaftung wird die Festnahme auch oft als vorläufige Festnahme bezeichnet. Wenn jemand etwas Verbotenes tut so wird er oft von der Polizei vorläufig festgenommen, meist um die Personalien des Täters festzustellen. Dies darf allerdings nicht nur die Polizei sondern auch jedermann. Die Strafprozessordnung sieht eindeutig vor, dass auch ein Normalbürger einen auf frischer Tat erwischten Täter festhalten darf und die Personalien feststellen darf oder er aber auf die Polizei warten kann. Die meisten Festgenommenen werden nach erfolgreicher Feststellung der Personalien wieder freigelassen. Meist werden sie zu einem späteren Zeitpunkt zu weiteren Ermittlungen wieder einbestellt. Bei einer Festnahme darf auch unmittelbarer, also körperlicher Zwang eingesetzt werden. Allerdings muss dieser Zwang verhältnismäßig zum Handeln des Opfers und zur Schwere der Tat sein. Die Verwendung der Schusswaffe zur Ergreifung des Täters ist beispielsweise meist unverhältnismäßig. Auch ist es unverhältnismäßig einen kleinen Ladendieb bei der Ergreifung auf den Boden zu werfen und ihn damit möglicherweise zu verletzen.

Liegt ein Haftgrund vor, so wird vom Ermittlungsrichter ein Haftbefehl ausgestellt und der Beschuldigte wird in Untersuchungshaft genommen. Dazu wird er in eine Justizvollzugsanstalt gebracht und dort in einer speziellen vom normalen Haftbetrieb abgetrennten Abteilung in einer Zelle eingesperrt. Haftgründe können sein Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder aber auch Verdunklungsgefahr, also dann wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte andere Zeugen beeinflusst oder gar Beweise verändert oder verschwinden lässt. Bei bestimmten schweren Taten wie Mord oder Totschlag wird wegen der Schwere der Tat und der wahrscheinlichen Länge der drohenden Haftstrafe eigentlich immer Untersuchungshaft angeordnet. Die Untersuchungshaft ist seit der Föderalismusreform in den Bundesländern nicht mehr einheitlich. Manche Bundesländer gehen eher strikt vor und kontrollieren beispielsweise Briefe des Untersuchungshäftlings, andere nur bei besonderer richterlicher Anordnung. Auch die Unterbringung und die Frage, ob Anstaltskleidung getragen werden muss und wie die Besuchsregelung ist, sind inzwischen uneinheitlich. Betroffene berichten von einem Nord-Süd Gefälle der Strenge mit angeblich strengeren Bedingungen in Süddeutschland. Oft können Haftgründe ausgeräumt werden, beispielsweise durch Zahlung einer Sicherheitsleistung oder Abgabe des Reisepasses oder Meldeauflagen bei einer Polizeidienststelle. Wer von Untersuchungshaft betroffen ist benötigt dringend anwaltliche Beratung.

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