Datenschutz: Die Berner Übereinkunft


Schon sehr früh haben Rechtswissenschaftler gemerkt, dass künstlerische Werke insbesondere die der Literatur, der Lyrik und des Theaters geschützt werden müssen, damit die Kunstschaffenden auch von ihrem Schaffen leben können. Würde man ihre Werke nicht schützen, könnte jeder andere Mensch die Werke weiterverbreiten oder sie sich zu Eigen machen. Zu Beginn des Urheberrechts waren die Werke nur jeweils im eigenen Land des Schaffers geschützt, in anderen Ländern aber nicht. Der im Jahr 1886 geschlossene völkerrechtliche Vertrag der Berner Übereinkunft sichert den Künstlern auch den Schutz in den Staaten zu, welche diesen Vertrag ratifiziert, also unterzeichnet und anerkannt haben. Die ersten Staaten waren Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Schweiz und Spanien sowie Tunesien. Dieser Vertrag erfuhr einige Änderungen, so dass er inzwischen „Revidierte Berner Übereinkunft" genannt wird. Das Besondere an dieser Übereinkunft ist, dass jedes Mitgliedsland die Werke so anerkennt, als wären sie im eigenen Land geschaffen worden. Überwacht wird das Ganze von der Weltorganisation für geistiges Eigentum mit Hauptsitz im schweizerischen Genf.

Da einige Länder der Berner Übereinkunft nicht beigetreten sind, hat sich die Welthandelsorganisation (WTO) dazu entschieden das „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum“ (TRIPS) einzuführen. Dieses Übereinkommen, also die TRIPS verweisen auf die Vorschriften der Berner Übereinkunft, so dass diese auf dem Umweg der TRIPS für alle Mitglieder der World Trade Organisation gelten, also auch für die Staaten, welche die Berner Übereinkunft nicht ratifiziert haben. Diese TRIPS wiederum sorgen für weltweite Mindeststandards im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Für das Internetrecht werden sie insofern relevant, dass sie Computerprogramme jeder Art mit Werken der Literatur gleichstellen und so den Weg frei machen für urheberechtlichen Schutz von Computersoftware. Ein Computerspiel ist also wie ein Werk der Literatur geschützt und darf nicht ohne Weiteres kopiert werden. Screenshots, welche weiterveröffentlicht werden ohne, dass eine Lizenz oder eine andere Genehmigung vorliegt stellen also somit eine Urheberrechtsverletzung dar. Da die Vorschriften des Urheberrechts eröffnet sind gelten also auch für Computerprogramme die Schutzvorschriften nach dem Tode des Urhebers.

Das Werk ist auch mindestens 50 Jahre nach dem Todestag des Urhebers geschützt, wobei nach Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland der Schutz sogar bis nach 70 Jahren nach dem Tod des Urherbers andauert.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel