Der Versicherungsvertrag - Abschluss und Inhalt


Unter einem Versicherungsvertrag versteht man einen Vertrag, den eine Person oder ein Unternehmen mit einer Versicherungsfirma mit dem Inhalt abschließt, dass die Versicherung in einem bestimmten Fall zahlen soll. Dieser Fall wird auch als Versicherungsfall bezeichnet. Der Versicherer verpflichtet sich mit einem solchen Versicherungsvertrag dazu, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei dem Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer wiederum, also der Kunde, ist im Gegenzug dazu verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung, welche auch Prämie genannt wird, monatlich zu bezahlen.

Zum Abschluss einer Versicherung bedient man sich häufig sogenannter Versicherungsmakler, die den Markt genauestens kennen und daher eine maßgeschneiderte Versicherung anbieten können. Die Versicherungsunternehmen selbst haben in der Regel ein großes Netz an Versicherungsvertretern, die versuchen möglichst viele Abschlüsse mit potentiellen Kunden zu erreichen.

Die Versicherungsfirma hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform als Urkunde zu übermitteln. Wurde der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben. Hier wird dann beispielsweise der Versicherungsmakler eingetragen, der dann für den Abschluss des Vertrages eine Provision erhält. Ist ein solcher Versicherungsschein übrigens verlorengegangen oder versehentlich vernichtet worden, so kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Der Kunde kann seine Vertragserklärung außerdem innerhalb von vierzehn Tagen widerrufen. Dieser Widerruf ist schriftlich gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss nicht weiter begründet werden. Um die Frist zu wahren genügt die rechtzeitige Absendung des Briefes. Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Antragsunterlagen dem Versicherungsnehmer zugegangen sind.

Die Versicherungen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Spezialisierte Behörden überprüfen die Versicherungen und schauen darauf, ob die Versicherungen auch zahlungsfähig sind. Die Versicherungen sind regelmäßig selbst bei Rückversicherungen rückversichert. Treten also bestimmte Versicherungsfälle ein, so übernimmt wiederum die Rückversicherung das Risiko und erstattet an die Versicherung. Wird über das Vermögen des Versicherungsunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung. Insbesondere bei den Krankenversicherungen ist dann der Wechsel in eine neue Krankenversicherung notwendig. Seit dem Jahre 2011 sind Versicherungen verpflichtet Antragssteller aufzunehmen, die von einer insolventen Krankenkasse kommen, egal ob diese alt oder gar krank sind.

Besonders wichtig sind dabei die vertraglichen Versicherungsbedingungen. Zwar kann man mit der Versicherung seiner Wahl ein individuelles Versicherungspaket schnüren und sich auf diese Weise individuell schützen, aber die meisten Verträge werden standardmäßig geschlossen. Bei diesen werden die Versicherungsbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages. In der Regel wurden diese vorher für die Standardverträge vorformuliert. Diese Regelungen besagen sozusagen die „Spielregeln“ nach denen die Versicherung und die Erstattung im Versicherungsfall laufen sollen.

Dieses „Kleingedruckte“ sollte man stets lesen, da man dort erst liest, welche Leistungen überhaupt versichert sind und daher auch bezahlt werden. Schließt man beispielsweise eine Zahnzusatzversicherung ab und stellt nicht vorher den Umfang fest, kann man hohe finanzielle Verluste erleiden, wenn dann doch nicht zahnfarbene Füllungen im Seitenzahnbereich oder kieferorthopädische Grund- oder Zusatzleistungen mitversichert sind, wo man diese doch jetzt gerne in Anspruch nehmen möchte. Auch bestimmte Wartezeiten bis zum Eintritt eines Versicherungsfall können dort enthalten sein. Mögliche überraschende Klauseln braucht man jedoch nicht zu erwarten, da diese nach den Regeln der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ausgeschlossen sind. Würde eine solche Klausel verwendet werden, so wäre sie als nichtig anzusehen.

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