Wie kündige ich meinen Versicherungsvertrag?


Es müssen drei Arten von Kündigungen unterschieden werden; die ordentliche, die außerordentliche und die fristlose Kündigung. Der Normallfall ist die ordentliche Kündigung. Der Vertrag wird, wie vertraglich vereinbart, durch eine der beiden Parteien, also dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer, gekündigt. Es sind bestimmte Voraussetzungen für alle Arten von Kündigungen gesetzlich geregelt. Die Frist für die ordentliche Kündigung muss für den Versicherer und den Versicherungsnehmer gleich sein, wenn es sich um einen Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit handelt oder um einen Versicherungsvertrag der eine Verlängerungsklausel enthält. Sie muss mindestens einen Monat betragen und darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Auf das Recht zur ordentlichen Kündigung kann für den Zeitraum von zwei Jahren von den Parteien verzichtet werden. Dann können beide Parteien sicher sein, dass der Vertrag für den Zeitraum von zwei Jahren von niemandem gekündigt werden kann. Wird der Vertrag für eine Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen, kann er vom Versicherungsnehmer zum Ende des dritten Versicherungsjahres sowie jedem darauffolgenden Jahr unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses besondere Kündigungsrecht steht nur dem Versicherungsnehmer zu. Der Versicherer hat diese Möglichkeit nicht. Allerdings hat der Versicherer die Möglichkeit sich ein Kündigungsrecht derselben Art in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorzubehalten.

Für bestimmte Versicherungen gelten zusätzlich besondere Regelungen hinsichtlich der ordentlichen Kündigung. So steht dem Versicherer bei den meisten Krankenversicherungen kein ordentliches Kündigungsrecht zu, insbesondere bei den sogenannten substitutiven Krankenversicherungen, also solchen, die die gesetzliche Krankenversicherung ersetzen. Eine Lebensversicherung kann vom Versicherer nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Daneben sind für die beiden genannten Fälle sowie für einen Vertrag, der auf unbestimmte Zeit über eine vorläufige Deckung eingegangen wird, sind Sonderregelungen zu beachten. Ein Versicherungsvertrag über eine vorläufige Deckung ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der unabhängig von dem tatsächlich zu versicherndem Risiko dem Versicherungsnehmer sofortigen Versicherungsschutz bietet.

Daneben besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Diese ist meist innerhalb einer bestimmten Kündigungsfrist auszuüben. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung besteht jedoch nur, wenn sich ein Vertragspartner aus besonderem Anlass von dem Vertrag lösen will. Beispielsweise kann der Versicherungsnehmer nach einer Prämienerhöhung durch den Versicherer von seinem Recht außerordentlich zu kündigen Gebrauch machen. Der Versicherer kann hingegen zum Beispiel im Falle einer Sachversicherung außerordentlich kündigen, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist oder die versicherte Sache veräußert wurde.

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. Ein Versicherungsvertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn eine Vertragspartei schuldhaft die Pflichten aus dem Vertrag verletzt hat. Zum Beispiel kann der Versicherer fristlos kündigen wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder sogar schuldhaft die versicherte Gefahr erhöht, also zum Beispiel bei einer Risikolebensversicherung Extremsportarten ausübt, die vertraglich ausgeschlossen wurden. Die fristlose Kündigung ist somit eine Reaktion auf eine schwere Vertragsverletzung und kann ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Dies hat den Hintergrund, dass der Vertragspartner, der der leidtragende der Pflichtverletzung ist, sich sofort vom Vertrag lösen können soll, da es ihm nicht zugemutet werden kann, länger an dem Vertrag fest zu halten. Ein weiterer Grund ist, dass der Vertragspartner, der die Pflicht verletzt hat, dadurch das Privileg der Fristeinhaltung verwirkt hat.

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