Zulassung und Aufgaben von Versicherungsgesellschaften


Ein Versicherer beziehungsweise eine Versicherungsgesellschaft, umgangssprachlich auch eine Versicherung genannt, ist die Seite eines Versicherungsvertrages, die einem anderen Versicherungsschutz gewährt. Eine Versicherungsgesellschaft ist ein Unternehmen, das überwiegend privatwirtschaftlich arbeitet und welches Versicherungsgeschäfte betreibt. Andere Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur als Nebenleistung, beispielsweise die Baufinanzierungs- und Kapitalisierungsgeschäfte der Lebensversicherer oder auf fremde Rechnung, als Vermittler für einen anderen Anbieter, angeboten werden. Aufgrund ihrer zentralen volkswirtschaftlichen Rolle unterliegen Versicherungsgesellschaften in Deutschland besonderer staatlicher Kontrolle. Die zentrale bundesrechtliche Vorschrift ist das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG). Das VAG regelt unter anderem Zulassung, Geschäftsbetrieb, Rechtsformen, Kapitalanlagen und Aufsicht. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), zuständiges Fachministerium ist das Bundesministerium für Finanzen.

In Deutschland sind rund 1.400 Versicherungsgesellschaften zum Geschäftsverkehr zugelassen. Außerdem kann das Versicherungsgeschäft in der Bundesrepublik nur in der Rechtsform des Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der Aktiengesellschaft oder der Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden. Darüber hinaus gibt es den Grundsatz der Spartentrennung, was bedeutet, dass Lebens-, Kranken-, Rechtsschutz- und dass übrige Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft grundsätzlich von jeweils rechtlich selbständigen Versicherungsgesellschaften betrieben werden müssen. Die Spartentrennung hat die Konzernbildung zur Folge, da nur so alle Versicherungsarten aus einer Hand angeboten werden können. Die Kunden möchten ja auch oft alle Leistungen von einem Versicherer erhalten und so ganze Versicherungspakete buchen.

In einem Versicherungsvertrag können allerdings auch mehrere Parteien versichert sein. Dieses nennt man dann Mitversicherung. Als Beispiel für eine Mitversicherung kommt eine sogenannte Familienversicherung in Betracht. Die Familienversicherung erfasst in Deutschland die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen, wie zum Beispiel der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder Kinder bis 18 Jahren, zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pflicht- oder freiwilligen Mitglied. Familienangehörige, die selbstständig erwerbstätig sind, zum Beispiel als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler (freischaffende Künstler), können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht hauptberuflich im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies ist bereits dann der Fall, wenn ein Arbeitsentgelt anfällt, welches höher als 400 € im Monat ist und/oder wenn der selbstständige Familienangehörige mehr als 18 Stunden in der Woche für seine Tätigkeit aufwendet. Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie beispielsweise auch Einnahmen aus Kapitalvermögen durch Zinsen bzw. Dividenden oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, im Bezug auf die 400 €, die man verdienen darf ohne sich selbst versichern zu müssen, zu berücksichtigen. Familienversichert können außerdem auch Auszubildende und Studenten sein, die unter 25 Jahre alt sind und meistens nicht mehr als 400 € im Monat verdienen.

Ausnahmsweise bestehen hier auch Sonderregelungen, solange er nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monaten mehr als 400 € verdient. Der Student darf nach den gesetzlichen Regelungen somit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Als Erwerbstätigkeit in diesem Sinne gilt jede regelmäßige abhängige oder selbstständige Tätigkeit. Des Weiteren kann der Student, auch wenn er ein Auslandssemester macht, weiterhin familienversichert sein, wenn er seinen Lebensmittelpunkt noch in Deutschland hat und die Absicht erkennbar ist, dass er wieder nach Deutschland zurückkehren wird.

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