Wer wird Vertragspartner und welche Personen sind sonst noch von dem Versicherungsvertrag betroffen?


Ein Versicherungsvertrag wird zwischen dem Versicherer oder Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer geschlossen. Der Versicherer ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im Schadensfalle zur Leistung verpflichtet ist. Der Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen hat. Sie ist jedoch nicht auch automatisch die versicherte Person. Das Rechtsinstitut des Vertrages zugunsten Dritter, der dem allgemeinen Privatrecht entstammt, findet auch im Versicherungsrecht Anwendung und macht es möglich, dass der Versicherungsnehmer und der Versicherte personenverschieden sind. Als Versicherten bezeichnet man die Person, dem der Vertrag im Versicherungsfall Versicherungsschutz bietet. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen den beteiligten Personen. Der Versicherungsnehmer schließt einen Versicherungsvertrag mit dem Versicherer ab, der einer dritten Person, nämlich dem Versicherten, Versicherungsschutz gewährt. Der Anspruch auf die Regulierung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles, steht dem Dritten, also dem Versicherten zu. Manchmal wird die Anspruchsberechtigung auch als Bezugsberechtigung bezeichnet.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung ist der Fall, in dem ein Ehemann als Versicherungsnehmer mit einer Versicherung eine private Haftpflichtversicherung für seine Frau als Versicherte abschließen. Den Versicherungsvertrag schließt dabei alleine der Ehemann mit der Versicherung. Ihm allein obliegt es, den Vertrag zu gestalten, insbesondere Bezugsberechtigte zu bestimmen und den Vertrag zu kündigen. Der Ehemann bestimmt seine Frau als Bezugsberechtigte. Tritt der Versicherungsfall ein, also beschädigt die Ehefrau zum Beispiel die Ming-Vase ihrer Schulfreundin unvorsätzlich, ist die Ehefrau selber berechtigt, die Schadensregulierung von der Versicherung zu verlangen. Ihr steht als Bezugsberechtigte der Anspruch gegen den Versicherer zu.

Darüber hinaus gibt es die Gefahrperson. Das ist die Person, deren Risiko, dass ausschließlich ihrer Person selbst liegt, im Rahmen einer Personenversicherung versichert wird. Das klassische Beispiel einer Personenversicherung ist die Lebensversicherung. Der Ehemann kann also eine Lebensversicherung abschließen, in der das Risiko des Ablebens der Ehefrau im Versicherungszeitraum versichert wird. In diesem Beispiel wäre der Ehemann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Bezugsberechtigte. Die Ehefrau ist die Gefahrperson. Für die Lebens- oder Unfallversicherung ist jedoch die schriftliche Einwilligung der Gefahrperson nötig, da der Abschluss einer solchen Versicherung durch eine andere Person als die Gefahrperson, den Anreiz bieten kann, den Versicherungsfall herbei zu führen.

Im Bereich der Haftpflichtversicherungen, besteht grundsätzlich kein direkter Anspruch des Geschädigten gegen die Versicherung des Schädigers, außer der Schädiger ist insolvent ist oder sein Aufenthaltsort unbekannt. Dann besteht ein Direktanspruch um sicher zu stellen, dass der Schaden des Geschädigten wirtschaftlich ausgeglichen wird. Eine Ausnahme dazu bildet die Kfz-Haftpflichtversicherung. Dem Geschädigten steht dort grundsätzlich ein Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung zu.

Die Versicherungsunternehmen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dürfen nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden. Darüber hinaus gilt für bestimmte Versicherungsarten die sogenannte Spartentrennung. Ist ein Versicherungsunternehmen in einer Versicherungssparte tätig, ist es ihm untersagt auch in anderen Sparten tätig zu sein. Die Spartentrennung gilt für Lebensversicherungen und substitutive Krankenversicherungen. Substitutive Krankenversicherungen sind solche, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen. Bietet ein Versicherungsunternehmern Lebensversicherungen oder substitutive Krankenversicherungen an, darf es also nicht noch in anderen Versicherungssparten tätig sein. Die Sparten sind voneinander zu trennen. Eingeschränkt gilt diese Regelung auch für Rechtsschutzversicherungen. Ein Versicherungsunternehmen, das Rechtsschutzversicherungen anbietet, ist verpflichtet, die Abwicklung dieser Fälle einem anderen Unternehmen zu übertragen, also eine organisatorische Trennung vorzunehmen.

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