Zuständigkeit für die Durchführung des Tierschutzgesetzes


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz. Doch wer achtet eigentlich darauf, dass diese gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden?

Grundsätzlich sind für die Durchführung des Tierschutzgesetzes die Landesbehörden zuständig. Für die Genehmigung von Tierversuchen gelten besondere Regelungen. Diese sind in einem besonderen Maße heikel und bedürfen einer gut überlegten Entscheidung. Aus diesem Grund müssen die Landesbehörden, die für die Durchführung des Tierschutz-gesetzes zuständig sind, mindestens eine oder auch mehrere Kommissionen berufen, die sich mit der Genehmigung der Tierversuche befassen. Diese treffen auch die Entscheidung, ob die Genehmigung für den entsprechenden Tierversuch erteilt wird oder nicht. Nicht alle Mitglieder der Kommission, aber zumindest die Mehrheit der Mitglieder dieser muss die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung besitzen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Kommission eine ordnungsgemäße Entscheidung treffen kann. Allerdings müssen auch solche Mitglieder in die Kommission berufen werden, die aus Vorschlagslisten von Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und die aufgrund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Dies dient den Interessen des Tierschutzes, die hierdurch in ausreichender Zahl vertreten werden sollen. Die Anzahl der Mitglieder, die aus Vorschlagslisten von Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und die aufgrund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind, muss ein Minimum von einem Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. Sollte ein Antrag auf Genehmigung vorliegen, so muss die zuständige Behörde die Kommission unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern hiervon unterrichten. Dadurch wird der Kommission die Gelegenheit gegeben, zu dem Antrag Stellung zu beziehen. Dies ist allerdings nur innerhalb einer angemessenen Frist möglich.

Aus Tierschutzgesichtspunkten muss im Verfahren bezüglich der Durchführung des Tierschutzgesetzes der beamtete Tierarzt beteiligt werden. Ihm kommt hierbei die Position eines Sachverständigen zu. Dies betrifft sowohl die Durchführung des Tierschutzgesetzes als auch diejenige der aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Eine andere Zuständigkeitsverteilung liegt nur im Bereich der Bundeswehr vor. Auf diesem Gebiet obliegen die Kompetenz für die Durchführung des Tierschutzgesetzes sowie der aufgrund dessen erlassener Rechtsverordnungen den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Die Kommission wird in einem solchen Fall von dem Bundesministerium der Verteidigung einberufen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss in dieser Konstellation die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung aufweisen. In dieser Beziehung unterscheidet sich die Kommission nicht von der Normalkonstellation. Dasselbe gilt für die Zusammensetzung der Mitglieder. Es sollen gerade auch solche Mitglieder in die Kommission berufen werden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und die aufgrund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Sollte ein Antrag auf Genehmigung vorliegen, so muss die zuständige Behörde die Kommission unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern hiervon unterrichten. Dadurch wird der Kommission die Gelegenheit gegeben, zu dem Antrag Stellung zu beziehen. Dies ist allerdings nur innerhalb einer angemessenen Frist möglich. Darüber hinaus sollen die Sicherheitsbelange der Bundeswehr berücksichtigt werden. Handelt es sich um einen Fall, in dem Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden sollen, so muss die Kommission hiervon ebenfalls unterrichtet werden. Vor der Erteilung des Auftrags ist ihr die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. Unterrichtungspflichten gelten für die nach Landesrecht zuständigen Behörden ebenfalls gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Bezug auf Fälle von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Genehmigung von Versuchsvorhaben. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden ist, dass die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch nicht mehr vertretbar sind. Dasselbe gilt, wenn die Genehmigung für Tierversuche an Wirbeltieren deswegen versagt wurde, wie diese zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen.

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