Ablauf des Enteignungsverfahrens


Bei der Enteignungsbehörde handelt es sich um die höhere staatliche Verwaltungsbehörde. Diese dient dazu, Interessenkonflikte mit der Gemeinde zu verhindern. Der Gemeinde kommen im baurechtlichen Bereich die meisten Aufgaben zu. Um nicht selbst als Enteignungsbehörde tätig werden zu müssen, wurde die höhere Verwaltungsbehörde als diese auserkoren. Bei der Enteignungsbehörde handelt es sich je nach Bundesland in der Regel um die Bezirksregierung, das Regierungspräsidium oder ein Landesamt. Die Regierungen der jeweiligen Bundesländer können bestimmen, dass auch Beisitzer an den Entscheidungen zu beteiligen sind. Diese führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dabei ist es zulässig, die Mitbestimmungskompetenzen der ehrenamtlichen Beisitzer auf Entscheidungen zu beschränken, denen eine mündliche Verhandlung vorweg gegangenen ist. Auf Grund dieser können die ehrenamtlichen Beisitzer sich ein besseres Bild von der Sach- und Rechtslage machen.

Der Antrag auf Enteignung ist bei der Gemeinde zu stellen, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt. Die Gemeinde hat diesen Antrag gemeinsam mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats bei der der Enteignungsbehörde vorzulegen. Durch die angehängte Stellungnahme wurde der Sachverhalt für die Enteignungsbehörde bereits umfassend aufbereitet. Mit der Stellungnahme kann die Gemeinde auf ihr wichtige Aspekte hinweisen und die Enteignungsbehörde über ihre Ansichten unterrichten. Kommt die Gemeinde der Weiterleitung des Antrags nicht nach, existieren für diesen Fall keine Sanktionen. Der Antragsteller kann in einer solchen Konstellation den Antrag auf Enteignung jedoch auch direkt bei der Enteignungsbehörde einreichen. Eine Form für den Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allein aus beweisrechtlichen Gründen ist es jedoch sinnvoll, den Antrag in Schriftform zu verfassen. Auch eine Frist ist für die Stellung des Antrags auf Enteignung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Im Enteignungsverfahren gibt es verschiedene Beteiligte. So zählt zunächst einmal der Antragsteller zu dem Kreis der Beteiligten. Des Weiteren gehören der Eigentümer des Grundstücks, welches von der Enteignung betroffen ist sowie diejenigen, für welche ein Recht an diesem Grundstück oder aber an einem dieses Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder zumindest durch Eintragung gesichert ist zu den Beteiligten. Diese werden unmittelbar betroffen durch die Enteignung.

Ebenfalls von dem Beteiligtenbegriff im Enteignungsverfahren umfasst sind die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder aber an einem dieses Grundstück belastenden Rechts sowie Inhaber eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus diesem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, welches zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt.

In Konstellationen, in denen Ersatzland bereitgestellt wird, sind Beteiligte ebenfalls der Eigentümer es Grundstücks sowie die Inhaber der vorgenannten Rechte in Bezug auf das Ersatzland. Auch die Eigentümer von Grundstücken, welche durch eine Enteignung zum Ersatz für entzogene Rechte betroffen sind, gehören zum Kreis der Beteiligten in einem Enteignungsverfahren. Darüber hinaus ist auch die Gemeinde vom Beteiligtenbegriff im Enteignungsverfahren umfasst.

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück sowie die Inhaber an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder auch eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des betroffenen Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte im Enteignungsverfahren, zu dem die Anmeldung des jeweiligen Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. Erst ab diesem Zeitpunkt hat die Enteignungsbehörde die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dabei hat die Anmeldung des Rechts spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Beteiligten zu erfolgen.

Sollten Zweifel an dem Bestehen des betreffenden Rechts bestehen, so setzt die Enteignungsbehörde dem angeblichen Inhaber des Rechts unverzüglich eine Frist, innerhalb der angebliche Rechtsinhaber das Bestehen des Rechts glaubhaft zu machen hat. Die Enteignungsbehörde muss also ohne schuldhaftes Zögern sofort handeln. Kommt der angebliche Inhaber des Rechts der Glaubhaftmachung des Bestehens des betreffenden Rechts innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist er solange, bis er dies nachholt, in dem Enteignungsverfahren nicht zu beteiligen. Hierbei handelt es sich um eine Sanktion für das Unterlassen der geforderten Handlung. Es liegt also im eigenen Interesse des Inhabers des Rechts, dessen Bestehen glaubhaft zu machen, um an dem Verfahren der Enteignung beteiligt zu werden.

Auch andere Beteiligte treffen bestimmte Nachweispflichten gegenüber der Enteignungsbehörde. So hat der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, für welche ein Brief erteilt wurde, sowie darüber hinaus auch jeder seiner Rechtsnachfolger eine Erklärung darüber abzugeben, ob jemand anderes die Hypothek, die Grundschuld oder die Rentenschuld oder aber ein Recht daran erworben hat, wenn die Enteignungsbehörde dies von ihm verlangt. Dabei muss die Person des Erwerbers in der abgegebenen Erklärung konkret benannt werden.

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