Hinterlegung und Verteilung einer Geldentschädigung im Enteignungsverfahren


Im Enteignungsverfahren gelten bestimmte Regeln, wenn es sich um die Entschädigung von Berechtigten handelt, deren Rechte weder aufrechterhalten noch durch neue Rechte ersetzt und auch nicht gesondert entschädigt werden. Diese haben bei der Enteignung eines Grundstücks einen Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück. Dieser reicht jedoch nur so weit, wie sich ihr Recht auf dieses Grundstück erstreckt.

Sind solche Berechtigten durch eine Geldentschädigung zu entschädigen, so erfolgt dies durch eine Hinterlegung. Dabei muss der Hinterlegende auf sein Recht auf Rücknahme der Geldentschädigung verzichten. Sinn und Zweck der Hinterlegung ist es, zu klären, wem die Geldentschädigung zusteht. Derjenige, welcher zur Leistung der Geldentschädigung verpflichtet ist, muss nicht jeden einzelnen Berechtigten ausfindig machen, sondern kann den Betrag bei der Hinterlegungsstelle hinterlegen. Dies erleichtert ihm den Vorgang der Leistung der Geldentschädigung. Wenn mehrere Personen einen Anspruch auf die Geldentschädigung haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist, muss sich der zur Geldentschädigung Verpflichtete nur darum kümmern, den Betrag zu hinterlegen und hat ansonsten mit dem weiteren Verfahren nichts mehr zu tun.

Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, und zwar in dem Bezirk, in dem das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. Dieses Amtsgericht weist den nächsten Bezug zum Sachverhalt auf. Für die Verteilung bei der Hinterlegung gilt ein besonderes Verfahren. Nach Eintritt des neuen Rechtszustands hat jeder der Beteiligten die Möglichkeit, sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, welcher dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens zu beantragen. Er kann also einerseits seinen Anspruch vor dem Zivilgericht geltend machen oder andererseits den Antrag auf die Durchführung eines Verteilungsverfahrens stellen.

Entscheidet sich der Beteiligte für die Durchführung des Verteilungsverfahrens, so ist der Antrag an das Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, welches von der Enteignung betroffen ist. Das Verteilungsverfahren nach der Enteignung ist dem der Verteilung des Erlöses bei einer Zwangsvollstreckung sehr ähnlich. Allerdings bestehen einige Unterschiede zwischen beiden Verfahren. Das Verteilungsverfahren nach der Hinterlegung wird durch einen Beschluss eröffnet.

Der Eröffnungsbeschluss wird dem Antragsteller zugestellt. Diese Zustellung gilt als Beschlagnahme. Es handelt sich hierbei um eine Geltungsfiktion. Sollte das Grundstück bereits innerhalb eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt worden sein, so hat es hierbei sein Bewenden. Die Zustellung an den Antragsteller hat in einem solchen Fall also keine weiteren Auswirkungen auf das Verfahren.

Das Amtsgericht als Verteilungsgericht muss bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt kontaktieren. Dieses muss dem Amtsgericht als Versteigerungsgericht dann mitteilen, was ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter bekannt ist. Ferner hat das Grundbuchamt in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts die im Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen und ebenfalls die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen.

Wenn nach landesrechtlichen Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsversteigerung nicht durch das Vollstreckungsgericht wahrgenommen wird, sondern von einer anderen Stelle, so besteht die Möglichkeit, durch Landesrecht zu bestimmen, dass diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren zuständig sein soll. Dadurch wird der Ähnlichkeit des Verfahrens der Zwangsvollstreckung Rechnung getragen. Sollte ein Beteiligter die Änderung einer Entscheidung der entsprechenden Stelle verlangen, so soll die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gefordert werden. Ist der Beteiligte auch hiermit nicht zufrieden, kann er gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts Beschwer einlegen. Auch im Verteilungsverfahren besteht also ausreichender Rechtsschutz für die von der Enteignung Betroffenen.

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