Vorbereitung der mündlichen Verhandlung im Enteignungsverfahren


Das Enteignungsverfahren soll so schnell wie möglich durchgeführt werden. Die Enteignung stellt einen großen Eingriff in das Recht auf Eigentum dar. Dieses wird in Deutschland bereits durch das Grundgesetz gewährleistet und hat einen besonders hohen Stellenwert in der Rechtsordnung. Aus diesem Grund bestehen hohe Anforderungen an die Zulässigkeit eines Eingriffs in dieses Recht. Da es sich um ein bedeutendes Recht handelt, sollen die Betroffenen nicht unnötig auf das Ergebnis des Enteignungsverfahrens warten müssen. Die Beschleunigung dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

Um diese gewährleisten zu können, soll die Enteignungsbehörde bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, welche erforderlich sind, um das Verfahren wenn möglich in einem Verhandlungstermin zu erledigen. Diese Regelung ist Ausdruck der Konzentrationsmaxime. Der Prozessstoff soll möglichst so gut aufbereitet sein, dass lediglich ein einziger Verhandlungstermin notwendig ist. Dadurch werden die berechtigten Interessen der Beteiligten an einem schnellen Abschluss des Verfahrens der Enteignung gewahrt.

Darüber hinaus hat die Enteignungsbehörde dem Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, dem Antragsteller sowie auch den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung Bedeutung entfaltet, die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es handelt sich hierbei um die Möglichkeit der Stellungnahme. Die Beteiligten können sich über den Stand des Verfahrens informieren, ihre Ansichten äußern und auf die ihnen wichtigen Aspekte hinweisen. Allerdings ist die tatsächliche Äußerung kein Erfordernis für das weitere Verfahren der Enteignung. Würde es auf die tatsächliche Äußerung der Beteiligten ankommen, könnten diese den Ablauf des Enteignungsverfahrens durch die Verweigerung der Stellungnahme lahmlegen. Dies würde jedoch nicht dem Sinn und Zweck der Enteignung entsprechen. Aus diesem Grund genügt es, wenn die Enteignungsbehörde den Beteiligten die Möglichkeit zur Äußerung einräumt.

Im Rahmen der Ermittlung des zutreffenden Sachverhalts muss die Enteignungsbehörde ein Gutachten des Gutachterausschusses einholen, wenn das Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt werden soll. Dadurch wird die Enteignungsbehörde entlastet. Sie selbst muss sich nicht um die Erstellung des Gutachtens kümmern. Ferner hat der Gutachterausschuss weitergehende Kenntnisse, sodass diese der Enteignungsbehörde zu Gute kommen können.

Dasselbe gilt ebenfalls für die Landwirtschaftsbehörde. Diese soll von der Enteignungsbehörde angehört werden, wenn es sich um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt, die sich nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans befinden und diese zur Entschädigung in Land enteignet werden sollen. Bezüglich landwirtschaftlich genutzter Grundstücke hat die Landwirtschaftsbehörde mehr Erfahrungen als die Enteignungsbehörde. Sie kann der Gemeinde ihre Ansichten erläutern und gegebenenfalls Fragen beantworten.

Handelt es sich um mehrere Enteignungsverfahren, so besteht die Möglichkeit, diese miteinander zu verbinden. Wenn die Gemeinde eine Verbindung verschiedener Verfahren verlangt, muss dem nachgekommen werden. Bereits verbundene Verfahren können jedoch auch wieder getrennt werden. So hat die Enteignungsbehörde die größtmögliche Flexibilität in diesem Bereich.

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