Allgemeines zur Einleitung des Enteignungsverfahrens


Das Verfahren zur Enteignung wird durch die Anberaumung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu dieser mündlichen Verhandlung werden der Antragsteller, der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten sowie die Gemeinde geladen. Die Ladung muss allen Beteiligten zugestellt werden. Dabei beträgt die Ladungsfrist in diesem Fall einen Monat.

Das Verfahren der Enteignung kann zugunsten der Gemeinde bereits vor der Anberaumung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Entwurf des Bebauungsplans bereits ausgelegen hat und mit den Beteiligten die erforderlichen Verhandlungen geführt wurden. Darüber hinaus müssen die von den Beteiligten gegen den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen erörtert worden sein. Dabei muss die Gemeinde sich jedoch nicht auf verschiedene Termine einlassen, vielmehr besteht die Möglichkeit, in demselben Termin die Verhandlungen mit den Beteiligten zu führen und die Anregungen zu erörtern.

Dabei bestehen bestimmte Förderungspflichten. So ist das Verfahren beispielsweise in der Weise zu fördern, dass Enteignungsbeschluss zu dem Zeitpunkt ergehen kann, in dem der Bebauungsplan rechtsverbindlich wird. Allerdings bestehen auch hiervon Ausnahmeregelungen. So kann eine Einigung oder eine Teileinigung auch bereits vor der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfolgen.

Hinsichtlich der Ladung bestehen bestimmt inhaltliche Anforderungen und Formerfordernisse. Zunächst einmal muss die Ladung die konkrete Bezeichnung des Antragstellers sowie des von der Enteignung betroffenen Grundstücks erfassen. Des Weiteren ist die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Antrags auf Enteignung erforderlich. Ferner muss die Ladung einen Hinweis enthalten, dass dieser Antrag gemeinsam mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen werden kann. Die Empfänger der Ladungen würden als juristische Laien nicht von selbst auf diese Idee kommen, aus diesem Grund sind sie auf ihre Rechte hinzuweisen.

Ferner muss die Ladung die Aufforderung enthalten, etwaige Einwendungen gegen den Antrag auf Enteignung wenn möglich noch vor der mündlichen Verhandlung einzureichen. Dies sollte in Schriftform oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde erfolgen. Überdies muss die Ladung darauf hinweisen, dass auch im Falle des Nichterscheinens eine Entscheidung über den Enteignungsantrag und die anderen in diesem Verfahren zu erledigende Anträge möglich ist.

Weitergehende Anforderungen bestehen an die Ladung, wenn es sich bei den geladenen Personen um solche handelt, deren Beteiligung an dem Enteignungsverfahren auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht. In einer solchen Konstellation muss außer den genannten Inhalten auch die genaue Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, sowie des Grundstücks, für welches die Entschädigung in Land gewährt werden soll, aufgeführt werden.

Des Weiteren bestehen auch in diesem Verfahren Bekanntgabepflichten. So ist die Einleitung des Enteignungsverfahrens ortsüblich bekannt zu machen. Dies muss unter der konkreten Bezeichnung des von der Enteignung betroffenen Grundstücks sowie des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen und des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ortsüblich bekannt gemacht werden. Im Rahmen dieser Bekanntmachung sollen alle Beteiligten aufgefordert werden, die ihnen zustehenden Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Bei den Beteiligten handelt es sich in der Regel um juristische Laien. Es ist ihnen nicht zuzumuten, selbst ausfindig zu machen, wie sie sich in welchem Verfahrensschritt jeweils zu verhalten haben. Aus diesem Grund muss die Enteignungsbehörde sie auf die wichtigsten Regeln hinweisen. Auch hier hat der Hinweis zu erfolgen, dass auch im Falle des Nichterscheinens über den Antrag auf Enteignung und die anderen in diesem Verfahren zu erledigenden Anträge entschieden werden kann.

Die Enteignungsbehörde muss dem Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mitteilen. Darüber hinaus hat sie das Grundbuchamt zu ersuchen, in das Grundbuch des von der Enteignung betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet wurde. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Enteignungsvermerk. Wenn das Enteignungsverfahren beendet ist, muss der Enteignungsvermerk wieder gelöscht werden. Ansonsten würde das Grundbuch mit der tatsächlichen Rechtslage nicht mehr übereinstimmen. Auch in diesem Fall hat die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt für die Löschung des Enteignungsvermerks zu ersuchen. Das Grundbuchamt muss die Enteignungsbehörde über sämtliche Eintragungen benachrichtigen, welche nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des von der Enteignung betroffenen Grundstücks vorgenommen werden. Ansonsten würde die Enteignungsbehörde zu spät oder gar nicht von den Änderungen erfahren. Es ist ihr gerade nicht zumutbar, das Grundbuch im Hinblick auf eventuelle Veränderungen regelmäßig einzusehen. Das Grundbuchamt entlastet sie also durch die Benachrichtigungen.

Wenn im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen ist, so hat die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis zu verschaffen, wenn dieses das Grundstück betrifft, welches Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.

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