Entschädigungsgrundsätze bei der Enteignung


Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Eigentümer eines Grundstücks enteignet werden. Doch selbst wenn die Enteignung zulässig ist, bedeutet sie einen enormen Eingriff in das bereits verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht. Aus diesem Grund gibt es für die Eigentümer von Grundstücken, die enteignet werden, Entschädigungsansprüche. Bereits das Grundgesetz sieht vor, dass im Falle einer Enteignung eine Entschädigung gewährt werden muss. Diese hilft dem ehemaligen Eigentümer des Grundstücks, den erlittenen Rechtsverlust abzumildern.

Die Entschädigung soll nach dem objektiven Verkehrswert erfolgen. Sowohl der Substanzverlust als auch die damit einhergehenden Folgen sind zu entschädigen. Dies bedeutet, dass die Entschädigung sowohl für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust als auch für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile gewährt wird.

Allerdings sind ebenfalls Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung. Auszugleichen sind zum Beispiel Wertvorteile durch die Enteignung des Grundstücks. Der Entschädigungsberechtigte soll durch die Enteignung seines Grundstücks weder Vorteile erzielen noch Nachteile erleiden. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils jedoch ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so ist auch dies zu berücksichtigen. Dadurch wird ein fairer und gerechter Ausgleich der Interessen erzielt.

Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Handelt es sich hingegen um einen Fall der vorzeitigen Besitzeinweisung, so ist der Zustand in dem Zeitpunkt zu Grunde zu legen, in dem diese wirksam wird.

Entschädigungsberechtigt ist derjenige, der in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. Zur Leistung der Entschädigung verpflichtet hingegen ist derjenige, der durch die Enteignung begünstigt wird. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Leistung der Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.

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