Zwangsvollstreckung aus Titeln des Enteignungsverfahrens


Um die Zwangsvollstreckung zu betreiben, bedarf es zunächst eines Titels. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, in der der Anspruch, welcher im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden soll sowie die Parteien der Zwangsvollstreckung verbrieft sind.

Im Enteignungsverfahren findet diese statt aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen. Darüber hinaus findet sie ferner statt aus dem nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluss wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung sowie aus einem Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung oder deren Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen. Der Enteignungsbeschluss ist nicht mehr anfechtbar, wenn gegen ihn keine Rechtsmittel mehr möglich sind. Bei allen diesen Maßnahmen handelt es sich also um Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Eine Vollstreckung ohne Titel ist nichtig. Das Erfordernis eines Titels ist von so überragender Bedeutung, dass darauf nicht verzichtet werden kann. Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist jedoch erst dann zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist. Die Unanfechtbarkeit liegt vor, wenn die Ausführungsanordnung nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann.

Von dem Titel muss eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Dies erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts; es handelt sich um das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat. Sollte das Verfahren bereits bei einem Gericht anhängig sein, erfolgt die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.

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