Veräußerungspflicht der Gemeinde


Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Gemeinde die Pflicht, Grundstücke zu veräußern.
Die Gemeinde hat beispielsweise solche Grundstücke zu veräußern, die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen.

Die Pflicht zur Veräußerung dieser Grundstücke entsteht, sobald der Zweck, den die Gemeinde mit dem Erwerb verfolgt hat, verwirklicht werden kann oder entfällt. Dafür ist bereits die Möglichkeit der Verwirklichung ausreichend. Dies bedeutet, dass die Veräußerungspflicht nicht erst entsteht, wenn der Zweck tatsächlich verwirklicht wird, sondern bereits dann, wenn seine Verwirklichung erstmalig möglich ist. Ansonsten könnte die Gemeinde die Pflicht zur Veräußerung durch Abwarten bis zur tatsächlichen Zweckverwirklichung einseitig hinauszögern und so umgehen. Die Veräußerung hat hierbei zum Verkehrswert des Grundstücks zu erfolgen.

Allerdings bestehen auch Ausnahmen von der Pflicht zur Veräußerung von Grundstücken durch die Gemeinde. So unterliegen der Veräußerungspflicht solche Grundstücke nicht, die als Austauschland für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht entfällt zudem, wenn für das Grundstück ein entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte oder sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück begründet oder gewährt wurden.

Die Gemeinde soll ein Grundstück dann veräußern, wenn der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist. Eine tatsächliche Veräußerungspflicht stellt diese Regelung nicht dar. Vielmehr handelt es sich hier um eine Vorgabe, die eingehalten werden soll, allerdings nicht muss. Im Regelfall hat die Gemeinde bei Verwirklichung des Zwecks des Erwerbs das Grundstück zu veräußern. Hiervon sind allerdings bei einem atypischen Sachverhalt Ausnahmen zuzulassen.

Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an solche Personen zu veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. Dies bedeutet, dass die Gemeinde sich bei der Auswahl der potentiellen Käufer grundsätzlich an einen weiten Kreis von Personen richten soll. Wichtig ist hierbei jedoch, dass die Käufer sich verpflichten, die baurechtlichen Vorgaben oder die festgelegten Zwecke zu berücksichtigen.

Vorrangig zu berücksichtigen sind hierbei grundsätzlich die ehemaligen Käufer bei einem Vorkaufsrecht sowie die ehemaligen Eigentümer bei einer Enteignung. Diese stehen dem Grundstück am nächsten. Die vorrangige Berücksichtigung erfolgt jedoch ebenfalls nur unter Verpflichtung der Einhaltung bestimmter Vorschriften für die Grundstücke.

Die Gemeinde hat verschiedene Möglichkeiten, ihrer Veräußerungspflicht nachzukommen. Sie kann ihrer Veräußerungspflicht beispielsweise dadurch nachkommen, dass sie das Eigentum an dem Grundstück auf eine andere Person überträgt. Ferner hat sie die Möglichkeit, grundstücksgleiche Rechte oder sonstige dingliche Rechte an dem Grundstück zu gewähren oder zu begründen. Darüber hinaus genügt es ebenfalls, der berechtigten Person einen Anspruch auf den Erwerb solcher zu verschaffen.

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