Vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren


Unter bestimmten Voraussetzungen besteht im Enteignungsverfahren die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung. Erforderlich dazu ist zunächst die Einreichung eines Antrags. Des Weiteren muss die vorzeitige Besitzeinweisung aus Gründen des Allgemeinwohls dringend geboten sein. Das Wohl der Allgemeinheit hat also Vorrang vor den Individualinteressen. Die vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt in der Weise, dass die Enteignungsbehörde den Antragsteller durch einen Beschluss in den vorzeitigen Besitz des von der Enteignung betroffenen Grundstücks einweist.

Allerdings ist die vorzeitige Besitzeinweisung lediglich dann zulässig, wenn über diese zuvor in einer mündlichen Verhandlung verhandelt wurde. Trifft die Enteignungsbehörde die Entscheidung, den Antragsteller vorzeitig in den Besitz des von der Enteignung betroffenen Grundstücks einzuweisen, so hat sie ihm, dem Eigentümer des Grundstücks sowie dem unmittelbaren Besitzer den Beschluss zuzustellen. Die vorzeitige Besitzeinweisung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den die Enteignungsbehörde bestimmt. Stellt der unmittelbare Besitzer des von der Enteignung betroffenen Grundstücks einen entsprechenden Antrag, so muss dieser Zeitpunkt verlegt werden. Die Zeitspannen umfasst mindestens zwei Wochen nach der Zustellung der Anordnung, welche die vorzeitige Besitzeinweisung festsetzt.

Die Enteignungsbehörde hat die Möglichkeit, die vorzeitige Besitzeinweisung des Antragstellers davon abhängig zu machen, dass dieser eine Sicherheit in der Höhe der voraussichtlich zu erbringenden Entschädigung macht. Ferner kann sie die vorzeitige Besitzeinweisung auch von der vorherigen Erfüllung von anderen Bedingungen abhängig machen. Stellt der Inhaber eines Rechts, welches zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, einen entsprechenden Antrag, so muss die Enteignungsbehörde die vorzeitige Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe voraussichtlich zu zahlenden Entschädigung abhängig machen. Diese Anordnung muss sowohl dem Antragsteller als auch dem Besitzer und dem Eigentümer zugestellt werden.

Als Wirkung der vorzeitigen Besitzeinweisung wird dem bisherigen Besitzer der Besitz an dem betroffenen Grundstück entzogen. Der vorzeitig Eingewiesene wird an dessen Stelle nun der Besitzer. Er darf ab diesem Zeitpunkt auf seinem Grundstück das von ihm im Antrag auf Enteignung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und auch alle dafür erforderlichen Maßnahmen durchführen.

Er muss allerdings für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung leisten, soweit kein Ausgleich der Nachteile durch die Verzinsung der Geldentschädigung erfolgen kann. Sowohl die Art als auch die Höhe der Entschädigung werden von der Enteignungsbehörde spätestens in dem Enteignungsbeschluss festgesetzt. Wenn der Beschluss über die Art und die Höhe der Entschädigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erlassen wird, so hat eine Zustellung dieses Beschlusses an die Beteiligten zu erfolgen. Bei einer zeitgleichen Festsetzung genügt selbstverständlich die einmalige Zustellung des Enteignungsbeschlusses.

Wird ein entsprechender Antrag gestellt, so muss die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift feststellen lassen, wenn dieser für die Besitzeinweisungsentschädigung oder für die Enteignungsentschädigung bedeutsam ist. Dies folgt daraus, dass eine nachträgliche Feststellung in der Regel mit Beweisschwierigkeiten belastet ist. Die am Enteignungsverfahren Beteiligten müssen eine Abschrift von dieser Niederschrift übersendet bekommen.

Im Fall, dass der Enteignungsantrag abgewiesen wird, muss die Enteignungsbehörde die vorzeitige Besitzeinweisung aufheben. Ebenso muss der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz des Grundstücks einwiesen werden. Der vorzeitig Eingewiesene muss ferner eine Entschädigung für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Nachteile leisten. Er stellt den Antrag auf die vorzeitige Besitzeinweisung also auf eigenes Risiko. Geht der Antrag durch, wird er vorzeitig in den Besitz des Grundstücks eingewiesen. Wird dem Antrag hingegen nicht stattgegeben, läuft er Gefahr, hohe Entschädigungssummen zahlen zu müssen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel