Kosten den Enteignungsverfahrens


Wie in den meisten öffentlichen Verfahren fallen auch im Enteignungsverfahren Kosten an. Der Gesetzgeber hat die Übernahme der Kosten ausführlich geregelt. Dabei wird zwischen verschiedenen Konstellationen differenziert. Wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt wurde oder eine Rücknahme des Antrags erfolgt ist, hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. Dies folgt aus der Risikoverteilung. Im Falle der Ablehnung ist der Antragsteller mit seinem Begehren nicht durchgedrungen. Sollte er den Antrag zurücknehmen, so setzt er selbst die Ursache dafür, dass dem Antrag nicht mehr stattgegeben werden kann. Auch in diesem Fall entspricht es der Billigkeit, ihn mit den Kosten zu belasten.

Hat der Antragsteller mit dem Antrag auf Enteignung hingegen Erfolg, sind die Kosten von demjenigen zu tragen, der entschädigungspflichtig ist. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Rückenteignung. Wenn dieser Antrag erfolgreich ist, obliegt die Kostentragungspflicht dem von der Rückenteignung Betroffenen. Handelt es sich um einen Antrag eines sonstigen Beteiligten und wird dieser abgelehnt oder zurückgenommen, so hat dieser die durch die Behandlung seines Antrags entstehenden Kosten zu übernehmen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet war. Eine offensichtliche Unbegründetheit des Antrags ist dann anzunehmen, wenn die Unbegründetheit dem Antrag sprichwörtlich auf die Stirn geschrieben steht. Es muss also auf den ersten Blick erkennbar sein, dass der Antrag unbegründet ist. In diesem Fall ist eine Kostenübernahme des sonstigen Beteiligten berechtigt. Er selbst setzt durch die Stellung des offensichtlich unbegründeten Antrags die Ursache für die Kosten, die durch die Behandlung seines Antrags entstehen. Hierbei handelt es sich bereits um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die offensichtliche Unbegründetheit müsste auch vom Antragsteller erkennbar sein, dennoch belastet er die zuständige Stelle mit diesem Antrag. Aus diesem Grund ist die Auferlegung der Kosten berechtigt.

Bei den Kosten, die den jeweiligen Beteiligten auferlegt werden können, handelt es sich um die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Darüber hinaus sind auch die Gebühren sowie die Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig. Dies gilt jedoch lediglich dann, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Handelt es sich also um eine Bagatellangelegenheit, die problemlos ohne einen Rechtsbeistand erledigt werden kann, und zieht derjenige, welcher Kosten ersetzt verlangen kann, dennoch einen Rechtsanwalt hinzu, so kann er eine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren nicht verlangen. Dies folgt bereits aus der Pflicht, die Kosten so gering wie möglich zu halten und keine unnötigen Kosten zu verursachen.

Die Aufwendungen für einen solchen Bevollmächtigten, für den die Zahlung von Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen ist, können lediglich bis zu der Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden. Dadurch wird ebenfalls der Pflicht, die Kosten nicht unnötig hochzutreiben, Rechnung getragen. Somit wird verhindert, dass unnötige Kosten für einen Bevollmächtigten ausgegeben werden, die das gesetzlich normierte Maß übersteigen. Mit der gesetzlichen Normierung hat der Gesetzgeber eine Richtung vorgegeben, von der nur in ganz geringen Ausnahmen abgewichen werden darf.

Trifft den Rechtsbeistand des Beteiligten ein Verschulden, so wird dieses dem Beteiligten zugerechnet. Die konkrete Höhe der Kosten des Verfahrens richtet sich nach den landesrechtlichen Vorgaben. Die Festsetzung der Kosten erfolgt durch die Enteignungsbehörde im Enteignungsbeschluss oder durch einen besonderen Beschluss. Darüber hinaus bestimmt der Beschluss ebenfalls, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Nur in diesem Fall können diese Kosten übernommen werden.

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