Enteignung

Die Enteignung gilt als das schärfste Schwert des Staates innerhalb des Grundstücksrechts. Mit ihr wird in eklatanter Weise in die Rechte des Grundstückseigentümers eingegriffen. Diesem ist die Baufreiheit bereits durch die Verfassung gewährt. Aus diesem Grund bestehen sehr hohe Anforderungen an eine Enteignung. Allerdings können ähnliche Eingriffe ebenfalls eine enteignende Wirkung auslösen. Zu beachten ist jeweils das Verhältnis zwischen den Rechten des Grundstückseigentümers sowie den Interessen der Allgemeinheit. Nur in engen Ausnahmen ist eine Enteignung zugunsten des Staates tatsächlich möglich. Wann eine Enteignung vorliegt, in welchen Grenzen sie zulässig ist und welche Arten von Entschädigungen anfallen können, ist in dem Abschnitt „Enteignung“ zusammengefasst.

 

 

Ähnliche Artikel

 

Durchsuchen Sie Rechtssartikel