MT Bedeutung und Funktion des Enteignungsbeschlusses


Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, das Enteignungsverfahren abzuschließen. Die Enteignungsbehörde wirkt zunächst darauf hin, dass die Beteiligten des Verfahrens sich einigen. Kommt eine solche Einigung hingegen nicht zu Stande, trifft die Enteignungsbehörde einen Enteignungsbeschluss. Dieser beendet dann das Verfahren der Enteignung.

Der Enteignungsbeschluss muss den Beteiligten von der Enteignungsbehörde zugestellt werden. Darüber hinaus hat der Beschluss eine Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu umfassen. Bei den Beteiligten handelt es sich in der Regel um juristische Laien. Ihnen ist nicht zuzumuten, sich selbständig darüber zu informieren, was ihre jeweiligen Rechte sind. Aus diesem Grund muss die Enteignungsbehörde die Beteiligten über deren Rechte in Kenntnis setzen.

Wenn die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag stattgibt, bestehen bestimmte Anforderungen an den Inhalt des Enteignungsbeschlusses. Der Enteignungsbeschluss muss zunächst die von der Enteignung Betroffenen und den durch die Enteignung Begünstigten bezeichnen. Darüber hinaus müssen in dem Enteignungsbeschluss die sonstigen Beteiligten aufgeführt werden. Auch der Zweck der Enteignung sowie die Frist, innerhalb derer das von der Enteignung betroffene Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, müssen in dem Enteignungsbeschluss aufgeführt werden. Die Frist, innerhalb derer der Zweck der Enteignung verwirklicht werden muss, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.

Dabei hat die Enteignungsbehörde allerdings die Möglichkeit, diese Frist noch vor ihrem Ablauf auf Antrag hin zu verlängern. Voraussetzung dafür ist, dass der von der Enteignung Begünstigte ihr gegenüber nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne eigenes Verschulden innerhalb der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Frist nicht erfüllen kann. In der Praxis kommt eine solche Ausnahme so gut wie nie vor. Das Verschulden des Anwalts wird dem Enteignungsbegünstigten zugerechnet. Eine unverschuldete Fristversäumung ist mithin kaum vorstellbar.

Eine Fristverlängerung kann jedoch auch dann erfolgen, wenn vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Dies kann beispielsweise durch den Tod des Enteignungsbegünstigten geschehen. In einem solchen Fall muss der Rechtsnachfolger nachweisen, dass er den Zweck der Enteignung innerhalb der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Frist nicht erfüllen kann. Diese Ausnahme kommt weit häufiger vor in der Praxis.

Vor der Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Verlängerung der Frist muss des frühere enteignete Eigentümer angehört werden. Ihm ist also die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, in der er sich zu der Enteignung äußern und seine Ansichten vertreten kann. Des Weiteren muss in dem Enteignungsbeschluss der Gegenstand der Enteignung bezeichnet werden. Dieser ist je nach Einzelfall unterschiedlich zu benennen.

Handelt es sich bei dem Gegenstand der Enteignung um das Eigentum an einem Grundstück, so ist das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger sowie sonst üblicher Bezeichnung aufzunehmen. Im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist neben der Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Vermessungsrisse und Vermessungskarten handeln. Diese müssen von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder aber von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt worden sein.

Sollte es sich bei dem Gegenstand der Enteignung um ein anderes Recht an einem Grundstück handeln, so ist dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung in dem Enteignungsbeschluss anzugeben. Handelt es sich hingegen um ein persönliches Recht, welches zum Erwerb, zum Besitz oder aber zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in seiner Nutzung von Grundstücken beschränkt bei dem Gegenstand der Enteignung, so muss dieses Recht sowohl nach seinem Inhalt als auch dem Grund seines Bestehens in dem Enteignungsbeschluss aufgenommen werden.

Wird die Enteignung auf Zubehör des Grundstück oder solche Sachen, welche nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt worden sind, erstreckt, so müssen auch diese Gegenstände angegeben werden in dem Enteignungsbeschluss. Bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht als Gegenstand der Enteignung muss der Enteignungsbeschluss die Art, den Inhalt - soweit eine Bestimmung durch Vertrag möglich ist - sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das von der Enteignung betroffene Grundstück erwähnen. Im Falle der Begründung eines Rechts müssen in dem Enteignungsbeschluss der Inhalt des Rechtsverhältnisses sowie die daran Beteiligten Erwähnung finden. Auch die Eigentumsverhältnisse sowie sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung müssen in dem Enteignungsbeschluss auftauchen.

Darüber hinaus werden in dem Enteignungsbeschluss sowohl die Art als auch die Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen angegeben. Erwähnung findet ebenfalls, von welcher Person und an wen sie zu leisten sind. Dabei müssen die einzelnen Posten getrennt ausgewiesen werden.

Ist zwischen den Beteiligten des Enteignungsverfahrens eine Teileinigung zu Stande gekommen, so muss der Enteignungsbeschluss entsprechend an diese angepasst werden. Er befasst sich also nur noch mit den durch die Teileinigung noch nicht geklärten Fragen.
Wenn ein Grundstücksteil noch nicht in der erforderlichen Art und Weise bezeichnet werden kann, so kann die Bezeichnung in dem Enteignungsbeschluss auf Grund fester Merkmale in der Natur oder auch durch die Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan erfolgen. Sobald das Ergebnis der Vermessung dann tatsächlich vorliegt, muss der Enteignungsbeschluss nachträglich angepasst werden. Dies erfolgt durch einen sogenannten Nachtragsbeschluss.

Wenn im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder die Anordnung der Zwangsverwaltung eingetragen ist, hat die Enteignungsbehörde das Vollstreckungsgericht über den Enteignungsbeschluss in Kenntnis zu setzen, wenn dem Antrag auf Enteignung stattgegeben wurde.

Handelt es sich um einen Fall, in dem die Entschädigung des bisherigen Eigentümers durch die Gewährung anderer Rechte festgesetzt wird und ist die Bestellung, Übertragung oder die Ermittlung des Werts dieser Rechte zum Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses der Enteignungsbehörde noch nicht möglich, besteht die Möglichkeit der Enteignungsbehörde, im Enteignungsbeschluss zusätzlich zu der Festsetzung der Entschädigung in Geld dem von der Enteignung Begünstigten aufgeben, innerhalb einer bestimmten Frist dem von der Enteignung des Grundstücks Betroffenen ein Recht zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Dies muss der bisherige Eigentümer allerdings unter der Bezeichnung des entsprechenden Rechts bei der Enteignungsbehörde selbständig beantragen.

Sollte der von der Enteignung Begünstigte innerhalb der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Frist ein solches Recht nicht anbieten oder sollte keine entsprechende Einigung erfolgen, so wird ihm das entsprechende Recht auf Antrag des von der Enteignung Betroffenen zu dessen Gunsten durch eine Enteignung entzogen. Dabei trifft die Enteignungsbehörde Festsetzungen über den Inhalt des Rechts, wenn dieser durch eine Vereinbarung bestimmt werden kann. Es handelt sich bei dieser Enteignung um eine Sanktion für das unterlassene Verhalten des von der Enteignung Begünstigten. Daran zeigt sich, dass er durch die Nichtbeteiligung am Verfahren, indem er sich also seinen Pflichten entzieht, die Enteignung nicht aufhalten kann. Vielmehr wird er gerade sanktioniert, wenn er seinen Pflichten im Enteignungsverfahren nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Die Einreichung eines Antrags ist allerdings lediglich innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf der von der Enteignungsbehörde bestimmten Frist möglich. Diese Regelung dient dem Rechtsfrieden und der Rechtsklarheit. Rechtsänderungen sollen in einem bestimmten Zeitpunkt feststehen und nicht mehr aus allerlei Gründen rückgängig gemacht werden können. Verpasst der Antragsteller also die Sechsmonatsfrist, bleibt ihm die Einreichung eines Antrags verwehrt.

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