Beendigung des Enteignungsverfahrens durch Entscheidung der Enteignungsbehörde


Das Enteignungsverfahren kann sowohl durch den Enteignungsbeschluss der Enteignungsbehörde als auch durch die Einigung der Beteiligten beendet werden. Die Enteignungsbehörde hat grundsätzlich erst einmal auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Allerdings kommt eine solche Einigung nicht in allen Fällen zu Stande. Manchmal sind die Beteiligten von vornherein nicht zur Einigung bereit. In anderen Fällen finden zunächst Gespräche statt, diese werden jedoch anschließend wieder abgebrochen, da eine Einigung aussichtslos erscheint.

Wenn keine Einigung zu Stande kommt zwischen den Beteiligten, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch einen Beschluss über den Antrag auf Enteignung, die übrigen in diesem Verfahren gestellten Anträge sowie über die von den Beteiligten erhobenen Einwendungen.

Stellt jemand der am Enteignungsverfahren Beteiligten einen entsprechenden Antrag, so muss die Enteignungsbehörde bereits vorab über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder über die sonstigen durch die Enteignung zu bewirkenden Rechtsänderungen entscheiden. Dies dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Beteiligten haben das Interesse, möglichst schnell über die Entscheidung Bescheid zu bekommen. Im Fall der Vorabentscheidung hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung zu leisten ist. Diese umfasst der Höhe nach den Betrag, welcher der zu erwartenden Entschädigung entspricht.

Wenn die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag stattgibt, trifft sie zugleich Entscheidungen darüber, welche Rechte den Nebenberechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben, mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet werden, welche Rechtsverhältnisse begründet werden und im Falle der Entschädigung in Ersatzland auch über den Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlands. Die Enteignungsbehörde trifft also über alle relevanten Anliegen eine Entscheidung und kann das Enteignungsverfahren anschließend abschließen.

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