Beendigung des Enteignungsverfahrens durch Einigung


Grundsätzlich endet das Enteignungsverfahren mit dem Enteignungsbeschluss der Enteignungsbehörde. Allerdings gibt es hiervon auch Ausnahmen. So hat die Enteignungsbehörde beispielsweise auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. In diesem Fall ersetzt die Einigung der Beteiligten den Enteignungsbeschluss und beendet an dessen Stelle das Verfahren der Enteignung. Allerdings kommt so eine Einigung trotz der Hinwirkungspflicht seitens der Enteignungsbehörde nicht in jedem Fall zu Stande. Einigen sich die Beteiligten nicht, bleibt es bei dem Enteignungsbeschluss.

Kommt eine Einigung zwischen den am Enteignungsverfahren Beteiligten zu Stande, so muss die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über diese Einigung aufzunehmen. Hierfür gelten bestimmte Anforderungen. Die Niederschrift über die von den Beteiligten getroffene Einigung muss zunächst die von der Enteignung Betroffenen und den durch die Enteignung Begünstigten bezeichnen. Darüber hinaus müssen in der Niederschrift der Einigung die sonstigen Beteiligten aufgeführt werden. Auch der Zweck der Enteignung sowie die Frist, innerhalb derer das von der Enteignung betroffene Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, muss dort aufgeführt werden. Des Weiteren muss in der Niederschrift über die Einigung der Gegenstand der Enteignung bezeichnet werden. Dieser ist je nach Einzelfall unterschiedlich zu benennen.

Handelt es sich bei dem Gegenstand der Enteignung um das Eigentum an einem Grundstück, so ist das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger sowie sonst üblicher Bezeichnung aufzunehmen. Im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist neben der Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Vermessungsrisse und Vermessungskarten handeln. Diese müssen von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder aber von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt worden sein. Sollte es sich bei dem Gegenstand der Enteignung um ein anderes Recht an einem Grundstück handeln, so ist dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung in der Niederschrift über die Einigung anzugeben.

Handelt es sich hingegen um ein persönliches Recht, welches zum Erwerb, zum Besitz oder aber zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in seiner Nutzung von Grundstücken beschränkt bei dem Gegenstand der Enteignung, so muss dieses Recht sowohl nach seinem Inhalt als auch dem Grund seines Bestehens in der Niederschrift über die Einigung aufgenommen werden. Wird die Enteignung auf Zubehör des Grundstück oder solche Sachen, welche nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt worden sind, erstreckt, so müssen auch diese Gegenstände angegeben werden in der Niederschrift.

Bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht als Gegenstand der Enteignung muss die Niederschrift über die Einigung die Art, den Inhalt - soweit eine Bestimmung durch Vertrag möglich ist - sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das von der Enteignung betroffene Grundstück erwähnen. Im Falle der Begründung eines Rechts müssen in der Niederschrift über die Einigung der Inhalt des Rechtsverhältnisses sowie die daran Beteiligten Erwähnung finden. Auch die Eigentumsverhältnisse sowie sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung müssen in der Niederschrift über die Einigung auftauchen.

Darüber hinaus werden in der Niederschrift über die Einigung sowohl die Art als auch die Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen angegeben. Erwähnung findet ebenfalls, von welcher Person und an wen sie zu leisten sind. Dabei müssen die einzelnen Posten getrennt ausgewiesen werden. Die Niederschrift über die Einigung ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Dies dient sowohl der Warnfunktion als auch dem Beweis über die Einigung. Die Beteiligten sollen sich den Umfang der Einigung noch einmal vor Augen führen und nur zu dem zustimmen, worüber tatsächlich eine Einigung erfolgt ist. Die Unterzeichnung muss nicht von beiden Parteien bei gleichzeitiger Anwesenheit vollzogen werden. In der Regel unterzeichnen die Parteien die Niederschrift über die Einigung selbst. Allerdings besteht ebenfalls die Möglichkeit, jemanden zu bevollmächtigen. Hierzu ist jedoch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich. Nur dann kann sich die Partei vertreten lassen.

Die beurkundete Einigung wird rechtlich genauso behandelt wie ein nicht mehr anfechtbarer Enteignungsbeschluss. Wenn im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen ist, muss die Enteignungsbehörde das Vollstreckungsgericht von der Einigung in Kenntnis setzen, wenn dem Antrag auf Enteignung stattgegeben worden ist. Ferner besteht die Möglichkeit, lediglich eine Teileinigung zu vollziehen.

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