Voraussetzungen für die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses


Am Ende des Enteignungsverfahrens steht in der Regel ein Aufhebungsbeschluss. Dieser regelt das weitere Vorgehen. Allerdings kann der Enteignungsbeschluss auf Antrag hin auch aufgehoben werden. Dies ist der Fall, wenn der zur Zahlung Verpflichtete die Zahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht leistet. Es handelt sich hierbei um den Zeitraum von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses. Diese tritt ein, wenn der Enteignungsbeschluss mit Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann. Ferner ist erforderlich, dass die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen ist.

Diese Regelung soll denjenigen, der einen Anspruch auf die Zahlung hat, schützen. Dies gilt insbesondere davor, dass der Enteignungsbegünstigte durch die Nichtzahlung den Erlass der Ausführungsanordnung und somit auch den Zeitpunkt des Eigentumswechsels verzögert.

Berechtigt, den Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses zu stellen, ist jeder am Enteignungsverfahren Beteiligte, dem eine bislang noch nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder der aus dieser zu befriedigen ist. Hierbei handelt es sich um die Entschädigung von Berechtigten, deren Rechte weder aufrechterhalten noch durch neue Rechte ersetzt und auch nicht gesondert entschädigt werden können. Diese haben bei der Enteignung eines Grundstücks einen Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück. Dieser reicht jedoch nur so weit, wie sich ihr Recht auf dieses Grundstück erstreckt.

Vor der Aufhebung des Enteignungsbeschlusses muss der durch die Enteignung Begünstigte angehört werden. Dadurch erhält er die Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann sich über das Verfahren informieren und seine Ansichten äußern. Nimmt er diese Gelegenheit nicht wahr, kann der Enteignungsbeschluss dennoch aufgehoben werden. Es handelt sich hierbei lediglich um ein Entgegenkommen. Der Beschluss darüber, dass der Enteignungsbeschluss aufgehoben wird, muss allen Beteiligten zugestellt werden. Darüber hinaus ist er der Gemeinde sowie dem Grundbuchamt in Form einer Abschrift mitzuteilen.

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